Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiungsmöglichkeit der Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte bzw. aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR könnte man die Auffassung vertreten, dass die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets grundsätzlich nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entweder greift die hierfür bestehende Steuerbefreiung für Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte. Und wenn diese nicht zur Anwendung kommt, greift womöglich die Sachbezugsgrenze bzw. der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR.[1] Das Ergebnis ist immer, dass die Gestellung oder Bezuschussung nicht zu einer Lohnsteuererhebung führt. Diese Überlegung ist aber nicht richtig. Es muss zwingend geprüft werden, ob die Steuerbefreiungsvorschrift für die Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG greift.

 
Achtung

Unterschied der Steuerfreiheiten nicht vernachlässigen

Die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets ist lohnsteuerlich nicht unbeachtlich, denn je nachdem welche Steuerbefreiungsmöglichkeit für das Deutschlandticket angewendet wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Abrechnung und den Arbeitnehmer. Die genaue Prüfung ist außerdem im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten im Lohnsteuerkonto erforderlich.[2]

Die folgenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind für weitere Überlegungen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Konsequenz für Arbeitnehmer wichtig:

  • Steuerfreiheit für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG.
  • Steuerfreiheit aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
  • Steuerfreiheit aufgrund des sog. Rabattfreibetrags von 1.080 EUR.
  • Steuerfreiheit für Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit (= Dienstreisefahrten) nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG.

Konsequenzen unterschiedlicher Steuerfreiheiten

Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob für den geldwerten Vorteil durch die Überlassung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets zunächst die Steuerbefreiung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG Anwendung findet.[3] Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des Deutschlandtickets nach dieser Vorschrift steuerfrei, wird er z. B. nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR angerechnet. Im Ergebnis können damit andere geldwerte Vorteile bis zum Höchstbetrag von 50 EUR zusätzlich von der Besteuerung ausgenommen werden.

Unbeachtlich ist auch nicht, ob der Arbeitgeber das Deutschlandticket unentgeltlich bzw. gegen Zuschuss des Arbeitnehmers als Sachbezug zur Verfügung stellt. Auch hierdurch ergeben sich geldwerte Vorteile in unterschiedlicher Höhe. Das hat insbesondere dann steuerliche Konsequenzen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht in Betracht kommt und im Ergebnis die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR zu prüfen ist.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Überlassung eines Deutschlandtickets

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein Deutschlandticket als Jobticket. Der Arbeitnehmer muss hierfür dem Arbeitgeber eine Zuzahlung i. H. v. 60 % auf den Ausgabepreis von 49 EUR leisten. Der Arbeitgeber bekommt aufgrund der Jobticket-Vereinbarung einen Rabatt von 5 % auf den Ausgabepreis.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

 
Ausgabepreis des Deutschlandtickets 49,00 EUR
Abzgl. staatlich finanzierter Nachlass (5 % v. 49 EUR) - 2,45 EUR
Zwischensumme 46,55 EUR
Davon 96 % (nach Abzug des Bewertungsabschlags von 4 %) 44,68 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers (60 % v. 49 EUR) - 29,40 EUR
Monatlicher geldwerter Vorteil 15,28 EUR

Abwandlung:

Der Arbeitnehmer muss keine Zuzahlung leisten. Er bekommt das Deutschlandticket unentgeltlich.

Ergebnis: In diesem Fall beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 44,68 EUR.

Werden die geldwerten Vorteile des Deutschlandtickets als Jobticket dem Arbeitnehmer im Wege einer Barlohnumwandlung gewährt, unterliegen diese der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR und führen, soweit keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[4] Bei Mitarbeitern von Verkehrsbetrieben findet der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR Anwendung. Auch in diesem Fall entsteht hinsichtlich des Deutschlandtickets i. d. R. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des Deutschlandtickets im Rahmen von Reisekosten nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG steuerfrei, weil eine Vollamortisation vorliegt, so erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.[5]

[1] S. Rabatt.
[3] S. Abschn. 2.
[4] S. Abschn. 3.
[5] S. Abschn. 2.7.

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