Kurzbeschreibung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Deutschlandticket (sog. 49-EUR-Ticket) und dessen lohnsteuer- und beitragsrechtliche Beurteilung.

1. Allgemein

1.1 Wo kann das Deutschlandticket eingesetzt werden?
Das Deutschlandticket ist bundesweit gültig und ermöglicht deutschlandweite Fahrten im ÖPNV und SPNV aller teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Landestarife und Verkehrsverbünde sowie im verbundfreien Raum. Reisende können also alle Busse und Bahnen des öffentlichen Regional- und Nahverkehrs in ganz Deutschland nutzen. Ausgenommen sind der Fernverkehr (z.B. IC, EC, ICE[1] sowie RE-Linien der DB Fernverkehr AG), private Anbieter wie FlixTrain oder FlixBus sowie Fahrten in der ersten Klasse.
1.2 Kann das Deutschlandticket auch lohnsteuer- und beitragsfrei über eine Gehaltsumwandlung finanziert werden?
Nein. Arbeitgeberzuschüsse (Barzuschüsse oder Sachbezüge bei Gewährung eines Jobtickets) sind nach § 3 Nr. 15 EStG nur dann lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Daher scheidet im Falle einer Gehaltsumwandlung eine Steuerbefreiung aus.
1.3 Wird das Deutschlandticket auf die Entfernungspauschale angerechnet?
Ja, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (Barzuschüsse oder Sachbezüge bei Gewährung eines Jobtickets) nach § 3 Nr. 15 EStG mindern die Entfernungspauschale. Der Minderungsbetrag entspricht dem Wert der überlassenen Fahrtberechtigung oder dem geleisteten Zuschuss, der ohne die Steuerbefreiung als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre (s. aber Frage 3.3, "5 % Übergangsabschlag"). Aus Vereinfachungsgründen können als Wert des überlassenen Deutschlandtickets die Aufwendungen des Arbeitgebers - also ohne den 4-%-Bewertungsabschlag - angesetzt werden. In welchem Umfang das Jobticket für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde, ist ohne Bedeutung. Eine Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschlandticket mit 25 % pauschal lohnversteuert.
1.4 Hat der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Deutschlandtickets als Jobticket für den Arbeitnehmer?
Nein, weil die bezogene Leistung ausschließlich für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG verwendet wird.
1.5 Gilt die Steuerbefreiung für das Deutschlandticket auch, wenn ein kostenpflichtiges Upgrade der Fahrtberechtigung gewählt oder inbegriffen ist (z. B. für die Benutzung der 1. Klasse und die Fahrradmitnahme)?
Ja. Das gilt übrigens auch, wenn das Deutschlandticket für die Benutzung bestimmter Fernzüge freigegeben worden ist. Auch in diesem Fall liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG vor.
[1] Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC-/ICE-Verbindungen, s. BMF, Schreiben v. 7.11.2023, IV C 5 – S 2342/19/10007:009, BStBl 2023 I S. 1969.

2. Nachweis- und Bescheinigungspflichten

2.1 Wie muss der Arbeitgeber die Leistungen für das Deutschlandticket aufzeichnen und welche Nachweise bereithalten?
Der Arbeitgeber muss die steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzeichnen. Für den Fall, dass ein Zuschuss zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrtberechtigung geleistet wird, muss der Arbeitgeber als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z.B. Rechnungen über den Erwerb des Fahrausweises oder Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug des Job-Tickets) zum Lohnkonto aufbewahren.
2.2 Müssen Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden?
Ja, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG, die auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, müssen in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

3. 5-%-Übergangsabschlag

3.1 Stellt der staatliche Abschlag von 5 % bei arbeitgeberseitigem Zuschuss zum Deutschlandtickets Arbeitslohn von Dritten dar?
Nein. Erhalten Arbeitnehmer das Jobticket aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Verkehrsträger und bezuschusst der Arbeitgeber die Kosten mit mind. 25 %, stellt der gewährte staatliche Übergangsabschlag von 5 % auf den Ausgabepreis keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Dem Arbeitgeber wird hier im Ergebnis selbst unmittelbar ein Rabatt auf den Ausgabepreis eingeräumt. Nach den derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen liegt aber dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Jobticket zum gleichen Preis überlässt, den der Verkehrsträger vom Arbeitgeber selbst verlangt, wie das hier der Fall ist.
3.2 Muss der staatliche 5-%-Nachlass auf den Ausgabepreis innerhalb der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden?
Ja, die 5 % sind abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen...

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