3.1 Stellt der staatliche Abschlag von 5 % bei arbeitgeberseitigem Zuschuss zum Deutschlandtickets Arbeitslohn von Dritten dar?
Nein. Erhalten Arbeitnehmer das Jobticket aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Verkehrsträger und bezuschusst der Arbeitgeber die Kosten mit mind. 25 %, stellt der gewährte staatliche Übergangsabschlag von 5 % auf den Ausgabepreis keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Dem Arbeitgeber wird hier im Ergebnis selbst unmittelbar ein Rabatt auf den Ausgabepreis eingeräumt. Nach den derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen liegt aber dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Jobticket zum gleichen Preis überlässt, den der Verkehrsträger vom Arbeitgeber selbst verlangt, wie das hier der Fall ist.
3.2 Muss der staatliche 5-%-Nachlass auf den Ausgabepreis innerhalb der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden?
Ja, die 5 % sind abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, als Wert der überlassenen Fahrtberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Für das Deutschlandticket bedeutet das regelmäßig, dass der Arbeitgeber bei voller Übernahme der Kosten für das Deutschlandticket 46,55 EUR im Monat auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.
3.3 Kann der 5-%-Nachlass von Bund und Ländern in Kombination mit dem "4-%-Bewertungsabschlag" für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden?

Ja, der 5-%-Nachlass von Bund und Ländern, der dem Arbeitgeber selbst unmittelbar als Rabatt auf den Ausgabepreis eingeräumt wird, ist abzuziehen. Er stellt keinen Arbeitslohn (auch keinen Arbeitslohn von dritter Seite) dar. Dieser so geminderte Ausgabepreis ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils, bei dem der 4-%-Bewertungsabschlag zu berücksichtigen ist.

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Deutschlandticket. Der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Preis Deutschlandticket: 49 EUR abzgl. (5 % Übergangsabschlag) 2,45 EUR = 46,55 EUR abzgl. (4 % Bewertungsabschlag) 1,86 EUR = 44,69 EUR geldwerter Vorteil.
3.4 Findet der sog. Sachbezugs- bzw. Rabattfreibetrag bei der Überlassung des Deutschlandtickets für Fahrten zwischen der Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Anwendung?
Nein, soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG erfüllt sind (Zuschuss für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie Zusätzlichkeitserfordernis), ist die Steuerbefreiungsvorschrift vorrangig vor der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze oder dem 1.080-EUR-Rabattfreibetrag anzuwenden. Aufgrund der damit verbundenen vollständigen Steuerbefreiung steht im Ergebnis die Sachbezugsfreigrenze bzw. der Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte für andere begünstigte geldwerte Vorteile ungeschmälert zur Verfügung. Liegen allerdings die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht vor (z. B. im Fall einer Barlohnumwandlung), kann die Sachbezugsfreigrenze bzw. der Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte bei der Ermittlung des steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteils angewendet werden.

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