Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von

  1. unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge in Form von Jobtickets) und
  2. Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen als

  • Deutschlandticket[1],
  • Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, BahnCard 100),
  • allgemeine Freifahrtberechtigungen, Freifahrtberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder
  • Ermäßigungskarten (z. B. BahnCard 25).

In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens mit dem Verkehrsträger) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.[2]

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