Rz. 6

Wer Angehörige sind, ist dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmen. Im Zweifel kann die Aufzählung von Angehörigen in § 16 Abs. 5 herangezogen werden. Regelmäßig gehören zu den Angehörigen der/die Ehegatte/in und die leiblichen Kinder.

Der Begriff der "sonstigen Personen" ergibt sich aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Es kann sich daher um Haushaltsangehörige oder auch um nichteheliche Lebenspartner handeln.

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