Rz. 19

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist von Bedeutung, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder deren erneuter Eintritt auf derselben Krankheit beruht. Der behandelnde Arzt teilt solche Daten nur der Krankenkasse, nicht aber dem Arbeitgeber mit. Abs. 4 gibt der Krankenkasse die Befugnis, die notwendigen Daten an den Arbeitgeber zu übermitteln.

Die Mitteilung von Diagnosedaten ist nicht zulässig.

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