Rz. 37

Art. 7 Abs. 1 DSGVO legt dem Verantwortlichen eine Nachweispflicht für das Vorliegen einer Einwilligung auf, die in § 67b Abs. 2 Satz 1 konkretisiert wird.

Mit Art. 7 Abs. 2 DSGVO werden Bedingungen an eine schriftliche Einwilligung gestellt, die in § 67b Abs. 2 Satz 2 ergänzt werden. Art. 7 Abs. 3 DSGVO und § 67b Abs. 2 Satz 3 regeln das Widerrufsrecht der betroffenen Person und Abs. 4 enthält Vorgaben zur Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung.

2.4.2.1 Nachweispflicht (Art. 7 Abs. 1 DSGVO und § 67b Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 38

Der Verantwortliche muss nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Näheres zur Art und Weise der Umsetzung dieser Nachweispflicht ist in der DSGVO nicht geregelt.

§ 67b Abs. 2 Satz 1legt einschränkend fest, "zum Nachweis, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen".

Sofern die Einwilligung durch schriftliche Erklärung erfolgt ist ggf. Art. 7 Abs. 2 DSGVO zu beachten (vgl. Rz. 41 bis 43).

 

Rz. 39

"Mit der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung abzugeben, wird berücksichtigt, dass in Zukunft immer mehr Verwaltungsverfahren elektronisch geführt werden. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es daher sinnvoll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit, die Erklärung auch elektronisch geben zu können, diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen" (BT-Drs. 18/12611).

Dies könnte durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen (vgl. Rz. 35). Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.

Soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden, ist zu gewährleisten, dass die Anforderungen des Art. 32 DSGVO und des Art. 5 Abs 1 Buchst. e und f DSGVO hinsichtlich der Sicherheit der Verarbeitung beachtet werden (BT-Drs. 18/12611).

Näheres hierzu kann der Komm. zu § 35 SGB I entnommen werden.

 

Rz. 40

Durch die Ausgestaltung der Regelung als Sollvorschrift sind bei besonderen Umständen auch andere Formen der Einwilligungserklärung zulässig, z. B. in mündlich protokollierter Form.

2.4.2.2 Anforderung an schriftliche Einwilligung (Art. 7 Abs. 2 DSGVO)

 

Rz. 41

Art. 7 Abs. 2 DSGVO reget den Fall, dass die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die auch noch andere Sachverhalte betrifft; das ist regelmäßig bei formularmäßigen Antragstellungen der Fall z. B. auf Rente oder Leistung zur Teilhabe. In diesen Fällen "muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist".

§ 67b Abs. 2 enthält hierzu keine ergänzenden Regelungen; die bis zum 24.5.2018 enthaltenen Forderung, das "äußere Erscheinungsbild" hervorzuheben, wurde nicht übernommen. Dennoch bietet diese drucktechnische Hervorhebung, meist unmittelbar vor dem Unterschrift, eine Möglichkeit zur Umsetzung der Forderung des Art. 7 Abs. 2 DSGVO nach Unterscheidung von anderen Sachverhalten.

 

Rz. 42

Weiterhin muss sichergestellt sein, "dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt" (EG 42 DSGVO). Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung ist dazu in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen und sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten.

Mindestens sollte die betroffene Person wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen (vgl. Rz. 44).

 

Rz. 43

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass bei Antragsformularen die Unterschrift zur Einwilligung getrennt zur ggf. erforderlichen Unterschrift des eigentlichen Leistungsantrages abgefordert wird. Es ist nicht zulässig, dass mit der Unterschrift unter dem Leistungsantrag auch gleichzeitig die Einwilligungserklärung unterschrieben wird.

2.4.2.3 Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO und § 67b Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 44

Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Auch der Widerruf kann – wie die Einwilligung selbst – grundsätzlich nur von der betroffenen Person selbst vorgenommen werden (vgl. Rz. 29).

Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt; d. h. der Widerruf hat nur Wirkung für die Zukunft.

Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. § 67b Abs. 2 Satz 2 wiederholt diese Forderung mit den Worten "sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hinzuweisen".

Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

2.4.2.4 Hinweis auf Zweck der Verarbeitung (§ 67b Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 45

Die Einwilligung soll sich laut EG 32 DSGVO "auf alle zu de...

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