Rz. 29

Betroffene Person ist gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO "eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person"; Näheres vgl. die Komm. zu § 67.

Die Befugnis zur Einwilligung ist höchstpersönlich; sie steht der (einwilligungsfähigen) betroffenen Person als Trägerin des Schutzanspruches zu. Ehegatten, Eltern, Verwandte, Bevollmächtigte etc. können nicht anstelle der betroffenen Person einwilligen.

Dies gilt allerdings nur so lange, wie die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist sie so lange, wie sie einsichtsfähig ist.

Maßstab ist also die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person in die Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligung. Nach § 36 SGB I ist im Sozialleistungsbereich handlungsfähig, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Hieran orientiert sich grundsätzlich die Einsichts- und damit die Einwilligungsfähigkeit. Für unter 15 Jahre alte betroffene Personen kann der gesetzliche Vertreter handeln.

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