Rz. 10

Abs. 4 wurde zum 25.5.2018 redaktionell an die Begrifflichkeiten der DSGVO angepasst und regelt daher dem entsprechend die Verarbeitung von Sozialdaten; die frühere Aufzählung bzw. Unterscheidung in Erhebung, Verarbeitung und Nutzung konnte entfallen, da nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO die Verarbeitung seit dem alle Phasen (Vorgänge) des Umganges mit personenbezogenen Daten umfasst (vgl. Rz. 16 ff.).

Der bisherige Begriff der verantwortlichen Stelle wurde entsprechend Art. 4 Nr. 7 DSGVO durch Verantwortlicher ersetzt (vgl. Rz. 50.).

 

Rz. 11

Inhaltlich entspricht Abs. 4 seit 25.5.2018 dem § 67 Abs. 9 Satz 2 SGB X a.F. und regelt unverändert, wer bei Sozialleistungsträgern der Verantwortliche für einen datenschutzgerechten Umgang mit den Sozialdaten ist.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bei großen Leistungsträgern in verschiedenen Stellen, z. B. Geschäftsstellen oder Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger, Sozialdaten verarbeitet werden. Verantwortlicher ist nach Abs. 4 der Leistungsträger in seiner Gesamtheit, auch wenn er dezentral aufgebaut ist.

 

Rz. 12

Anders verhält es sich bei Gebietskörperschaften wie den mit den unterschiedlichsten Aufgaben betrauten Kommunalverwaltungen. Hier kommt es auf die Funktion der Organisationseinheiten an. Verantwortliche sind hier die Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft, die eine Aufgabe nach dem SGB funktional durchführen. Innerhalb dieser Organisationseinheiten für diese eine Aufgabe ist die Nutzung/Verwendung von Sozialdaten zulässig.

 

Rz. 13

Alle weiteren Organisationseinheiten, z. B. die Rechtsämter, sind keine Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 Abs. 1 SGB I, da sie nicht originär für der Erbringung von Sozialleistungen zuständig sind, sondern im Auftrag der Sozialleistungsträger meist mit der Rückforderung von Sozialleistungen beauftragt werden. Diese Organisationseinheiten sind Dritte i. S. v. Art. 4 Nr. 10 DSGVO. Eine Datenweitergabe ist in diesen Fällen immer eine Übermittlung/Offenlegung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO (vgl. Rz. 30 ff.).

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