Rz. 41

Art. 7 Abs. 2 DSGVO reget den Fall, dass die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die auch noch andere Sachverhalte betrifft; das ist regelmäßig bei formularmäßigen Antragstellungen der Fall z. B. auf Rente oder Leistung zur Teilhabe. In diesen Fällen "muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist".

§ 67b Abs. 2 enthält hierzu keine ergänzenden Regelungen; die bis zum 24.5.2018 enthaltenen Forderung, das "äußere Erscheinungsbild" hervorzuheben, wurde nicht übernommen. Dennoch bietet diese drucktechnische Hervorhebung, meist unmittelbar vor dem Unterschrift, eine Möglichkeit zur Umsetzung der Forderung des Art. 7 Abs. 2 DSGVO nach Unterscheidung von anderen Sachverhalten.

 

Rz. 42

Weiterhin muss sichergestellt sein, "dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt" (EG 42 DSGVO). Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung ist dazu in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen und sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten.

Mindestens sollte die betroffene Person wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen (vgl. Rz. 44).

 

Rz. 43

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass bei Antragsformularen die Unterschrift zur Einwilligung getrennt zur ggf. erforderlichen Unterschrift des eigentlichen Leistungsantrages abgefordert wird. Es ist nicht zulässig, dass mit der Unterschrift unter dem Leistungsantrag auch gleichzeitig die Einwilligungserklärung unterschrieben wird.

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