Rz. 35

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss sich die Einwilligung auf "den bestimmten Fall", also auf konkret erkennbare Datenflüsse aus einem konkreten Anlass beziehen.

Damit sind sog. Pauschalermächtigungen nicht zulässig. Dies wurde ausdrücklich mit Beschluss des BVerfG v. 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) bestätigt. Die Verwaltungspraxis vieler privater Versicherungsgesellschaften, sich bei Vertragsabschluss eine Einwilligung zur Auskunftseinholung z. B. bei den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern unterschreiben zu lassen und auf dieser Grundlage dann Jahre später bei einem Leistungsantrag des betroffenen Person entsprechende Ersuchen an die Sozialleistungsträger zu richten, wurde deutlich als nicht vereinbar mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht erklärt.

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