Rz. 12

Der Widerruf eines rechtmäßigen VA ist trotz der belastenden Wirkung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (str., wie hier Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, § 46 Rz. 6). Bis zur Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist daher der Ursprungsbescheid wirksam und bleibt dies auch für die zurückliegende Zeit. Der Widerruf kann auch erst mit Wirkung zu einem künftigen Zeitpunkt nach Bekanntgabe ausgesprochen werden. Aus dem Widerruf folgt, dass damit der ursprüngliche VA seine Wirkung verliert (§ 39 Abs. 2). Die Regelung des § 49 Abs. 4 VwVfG ist nicht übernommen worden, erscheint jedoch dort neben § 43 Abs. 2 VwVfG entbehrlich.

 

Rz. 13

Wegen der Wirksamkeit des Widerrufs nur für die Zukunft kann an sich nicht dahingestellt bleiben, ob der Ausgangsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig (oder sogar nichtig) war, denn bei Rechtswidrigkeit hat die Rücknahme für die Vergangenheit zu erfolgen, und das hat auch Wirkungen für die zurückliegende Zeit, z. B. für die Frage, ob Beiträge zu Recht oder Unrecht gezahlt worden waren oder Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden waren (vgl. § 44). Wird mit dem Widerruf für die Zukunft den Interessen des Betroffenen nachgekommen, können Zweifel an der Rechtmäßigkeit allerdings dahingestellt bleiben und die Verwaltung kann nach § 46 entscheiden.

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