Rz. 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 49 Abs. 1 VwVfG und § 131 AO. Sie regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des Widerrufs rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte (VA) für die Zukunft. Der Begriff des Widerrufs wird in Abgrenzung zum Begriff der Rücknahme verwandt. Vom Widerruf spricht der Gesetzgeber bei der Aufhebung von rechtmäßigen Entscheidungen. Von Rücknahme ist die Rede, wenn es um die Beseitigung rechtswidriger Bescheide geht. Bei § 48 spricht der Gesetzgeber vom Oberbegriff der Aufhebung, deren Unterfälle Widerruf und Rücknahme sind.

Die freie Verfügbarkeit der Behörde über den VA ist bei § 46 ausgeschlossen, wenn ein inhaltsgleicher VA erlassen werden müsste oder der Widerruf aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Die Bedeutung der Vorschrift in der Praxis ist daher sehr gering, da im Sozialrecht belastende Ermessensentscheidungen selten sind (die größte praktische Bedeutung dürfte dabei § 66 Abs. 2 SGB I zukommen, der die Folgen unzureichender Mitwirkung von Leistungsempfängern und Antragstellern regelt).

Von § 47 unterscheidet sich § 46 dadurch, dass § 47 auf begünstigende VA Anwendung findet und § 46 nur nicht begünstigende VA (zum Begriff vgl. Komm. zu § 44) betrifft. Hauptanwendungsfall des § 46 dürfte die Rücknahme eines VA aus Zweckmäßigkeitserwägungen sein (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 46 Rz. 3). Wird ein Sachverhalt wegen einer inzwischen eingetretenen Veränderung der Sach- und Rechtslage, die im ursprünglichen VA noch nicht berücksichtigt werden konnte, in einem späteren VA neu geregelt, handelt es sich hierbei nicht um einen Widerruf nach § 46 (Schütze, a. a. O., § 46 Rz. 6 unter Hinweis auf Hess. LSG, Urteil v. 8.5.2012, L 3 U 51/12).

Die Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG schließt den Rückgriff auf die §§ 44 f. und damit auch auf § 46 aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.4.2017, 12 E 1041/16).

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