Rz. 10

§ 99 Abs. 2 erfasst die Hinterbliebenenrenten. Das sind die Witwen- und Witwerrenten (§ 46) sowie die Waisenrenten (§ 48), nicht jedoch die Erziehungsrente gemäß § 47 (vgl. Rz. 5). Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) richtet sich nach der Sonderregelung in § 268 (Rente ab Antragsmonat).

 

Rz. 11

Die Hinterbliebenenrente beginnt grundsätzlich, wie die Rente aus eigener Versicherung, von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie am Ersten des Monats um 0.00 Uhr bestehen. Sind sie erst im Laufe des Kalendermonats eingetreten, kann die Rente frühestens zu Beginn des Folgemonats geleistet werden. Bei Tod des Versicherten im Laufe des ersten Tages eines Kalendermonats sind die für die Hinterbliebenenrente notwendigen Voraussetzungen erst während des Kalendermonats und nicht zu dessen Beginn eingetreten. Ist das Vorliegen einer Ausbildung Anspruchsvoraussetzung (§ 48), gilt die am Monatsersten beginnende Ausbildung als zu Beginn des Kalendermonats gegeben, auch wenn sie erst im Laufe des ersten Tages des Kalendermonats bzw. an ersten Werktag des Kalendermonats aufgenommen wird. Dies gilt auch, wenn eine Schulausbildung am Anfang eines Monats beginnt. Die Frist entspricht der Höchstdauer, nach der bei unverschuldetem Versäumnis einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). Die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 13 R 44/09 R) hat offen gelassen, ob darüber hinaus eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

 

Rz. 12

Die Hinterbliebenenrente wird jedoch bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Denn in diesem Fall ist ein Unterhaltsersatz sofort erforderlich und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (BT-Drs. 11/4124 S. 176). Wenn der Gesetzgeber auf die Rentenzahlung im Sterbemonat abstellt, so ist dabei an den Regelfall gedacht, dass die Rente bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird. Es kommt aber wesentlich darauf an, ob am Todestag eine Rente tatsächlich gezahlt wurde. Bestand zwar ein Rentenanspruch, wurde jedoch wegen § 116 Abs. 1 Übergangsgeld gewährt, so ist am Todestag keine Rente gezahlt worden. Die Hinterbliebenenrente beginnt dann am Todestag. Das gleiche gilt auch für die Fälle, in denen eine Rente ruht. Wurde hingegen eine Versichertenrente wegen mangelnder Mitwirkung versagt (§§ 60ff. SGB I), so kann über den Todestag hinaus die Versagung nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die Versichertenrente ist daher vom Todestag an bis zum Ende dieses Monats zu zahlen. Demzufolge beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Ersten des Folgemonats.

 

Rz. 13

Anders als bei der Rente aus eigener Versicherung wird gemäß § 102 Abs. 5 für Hinterbliebenenrenten die Antragsfrist auf 12 Monate verlängert. Dadurch soll der Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen vermieden werden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruches erst innerhalb der verlängerten Frist einen Rentenantrag stellen können. Ferner ist die Antragsfiktion in § 115 Abs. 2 zu beachten.

 

Rz. 14

Obwohl die Waise erst mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) rechtsfähig wird und erst mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Waisenrente erfüllt werden, beginnt die Waisenrente für nachgeborene Waisen nicht erst mit dem Ersten des Monats nach der Geburt, sondern mit dem Tag der Geburt. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 99 Abs. 2 Satz 2. Der Leitgedanke der Regelung über den Beginn der Hinterbliebenenrente, die Hinterbliebenen vom Todestag an wirtschaftlich zu sichern, erfordert nämlich für die nachgeborene Waise die Sicherung vom Tag der Geburt an (BSG, Urteil v. 25.9.1975, 12 RJ 124/74).

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