0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 96 i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – RRG 1992 – v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und hat bisher keine Änderungen erfahren. Die Vorschrift ersetzt § 1290 Abs. 1 Satz 4 RVO, § 67 Abs. 1 Satz 4 AVG.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Normzweck ist die Vermeidung von Doppelleistungen, nämlich von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen. § 96 regelt eine besondere Fallkonstellation betreffend die Personen, die nach § 8 Abs. 2 nachzuversichern sind, weil sie ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.

Die zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 als rechtzeitig während des Nachversicherungszeitraums entrichtete Pflichtbeiträge und sind damit geeignet, bei Vorliegen eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung oder des Alters entsprechende Rentenansprüche zu begründen. Bei rechtzeitiger Beantragung einer Rente sind nun Fälle denkbar, in denen Rentenansprüche rückwirkend entstehen und Rente bereits für Zeiten zu leisten ist, in denen noch Anspruch auf Versorgung bestand. Genau für diesen Zeitraum soll § 96 einen Rentenzahlungsanspruch ausschließen. § 96 gilt nicht für Renten wegen Todes, sondern nur für Renten aus eigener Versicherung, da es sich bei Hinterbliebenen nicht um nachversicherte Personen handelt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 96 erfasst die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Personengruppen, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden und ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, z.B. durch Erlöschen des Anspruchs aufgrund Verurteilung eines Beamten wegen einer vor oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Straftat oder wegen einer durch das BVerfG festgestellten Verwirkung von Grundrechten (§ 59 BeamtVG) oder durch Verlust des Versorgungsanspruch wegen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines Dienstvergehens (§ 10 BDG). Folgende Personengruppen werden im Einzelnen erfasst:

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1),
  • Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Beschäftigten der Spitzenverbände und Arbeitsgemeinschaften (beamtenähnliche Beschäftigte; § 5 Abs. 1 Nr. 2),
  • satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3,
  • Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2.
 

Rz. 4

Soweit die Rente oder eine höhere Rente aufgrund einer Nachversicherung für Zeiträume gewährt wird, für die Versorgungsbezüge zu leisten waren, wird die Rente nicht gezahlt. Erhöht sich ein bereits vor der Nachversicherung bestehender Anspruch auf Versichertenrente durch die Nachversicherung, ist die erhöhte Rente erst ab Wegfall der Versorgungsbezüge zu leisten. Über den Zeitpunkt des Wegfalls der Versorgungsbezüge entscheidet der zuständige Versorgungsträger, der auch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterrichten hat. Demgegenüber wird ein unabhängig von der Nachversicherung bestehender Rentenanspruch von § 96 nicht erfasst. Der durch § 96 bestimmte Leistungsausschluss erstreckt sich allein auf Rentenzahlbeträge, die auf der Nachversicherung beruhen.

 

Rz. 5

Im Rahmen des § 98, der die Reihenfolge der Anwendung von Berechnungsvorschriften regelt, ist § 96 unter § 98 Nr. 7 zu fassen.

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