Rz. 2

Normzweck ist die Vermeidung von Doppelleistungen, nämlich von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen. § 96 regelt eine besondere Fallkonstellation betreffend die Personen, die nach § 8 Abs. 2 nachzuversichern sind, weil sie ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.

Die zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 als rechtzeitig während des Nachversicherungszeitraums entrichtete Pflichtbeiträge und sind damit geeignet, bei Vorliegen eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung oder des Alters entsprechende Rentenansprüche zu begründen. Bei rechtzeitiger Beantragung einer Rente sind nun Fälle denkbar, in denen Rentenansprüche rückwirkend entstehen und Rente bereits für Zeiten zu leisten ist, in denen noch Anspruch auf Versorgung bestand. Genau für diesen Zeitraum soll § 96 einen Rentenzahlungsanspruch ausschließen. § 96 gilt nicht für Renten wegen Todes, sondern nur für Renten aus eigener Versicherung, da es sich bei Hinterbliebenen nicht um nachversicherte Personen handelt.

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