1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

 

1.

Versorgungsausgleich und Rentensplitting,

 

2.

Leistungen an Berechtigte im Ausland,

 

3.

Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,

 

4.

Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,

 

4a.

[2]Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,

 

5.

Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,

 

6.

Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,

7.[3]

 

7.

Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen,

 

7a.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,

 

8.

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,

 

9.

mehrere Rentenansprüche.

2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

[1] § 98 geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Nr. 4a eingefügt durch Grundrentengesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Nr. 7 gestrichen durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden bis 31.12.2007.

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