Rz. 24

Abs. 3 ordnet dem Grunde nach an, dass auch für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet werden, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

 

Rz. 25

Sinn dieser generellen Anordnung ist es, für bestimmte, gesellschaftlich förderungsfähige und förderungswürdige Zeiten, in denen der Betroffene aber keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erwirtschaftet hat, bzw. nicht erwirtschaften konnte, auszugleichen; die Berücksichtigung solcher beitragsfreier Zeiten dient daher dem sozialen Ausgleich und stellt eine Abweichung bzw. Durchbrechung des Kernprinzips der Honorierung der Lebensleistung über die Rentenhöhe nach Abs. 1 dar.

 

Rz. 26

Mangels Beitragsäquivalent müssen diese die Rente erhöhende Elemente in der Rentenversicherung daher entweder durch einen höheren Beitragssatz finanziert oder steuerfinanziert werden (so verursachte z. B. die Mütterrente 2019 mit der Zuerkennung von 3 Entgeltpunkten ca. 3,7 Mrd. EUR an zusätzlichen Kosten). Hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes ist die Haltelinie beim Betragssatz zu berücksichtigen, die in § 287 (i. d. F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) i.V.m § 158 und § 154 Abs. 3 festgeschrieben ist. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ist der Beitragssatz bis zum Jahre 2025 abweichend von § 158 auf höchstens 20 % festzusetzen.

2.3.1 Beitragsfreie Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 4

 

Rz. 27

Der Begriff der beitragsfreien Zeiten ist definiert in § 54 Abs. 4. Beitragsfreie Zeiten sind demnach:

Dies gilt allerdings nur insoweit, als für diese belegten Zeiten nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

2.3.2 Gesamtleistungsbewertung

 

Rz. 28

Solche beitragsfreien Zeiten werden bei der Rente einheitlich bewertet (Gesamtleistungsbewertung, § 71 bis 74 und § 263, zur Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten [Ost] vgl. § 263a).

Sie erhalten für jeden Monat grundsätzlich entweder den Gesamtleistungswert

  • aus sämtlichen Beiträgen, also einschließlich beitragsgeminderter Zeiten (sog. Grundbewertung, vgl. § 72), oder
  • nur aus den vollwertigen Beiträgen (§ 54 Abs. 2) ohne beitragsgeminderte Zeiten (sog. Vergleichsbewertung, vgl. § 73).

Der günstigere Gesamtleistungswert ist maßgebend.

 

Rz. 29

In die Gesamtleistungsbewertung werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 57, 249) die Entgeltpunkte zugeordnet, die sie als Kindererziehungszeiten hätten.

Dagegen erhalten Pflegeberücksichtigungszeiten (§ 249b) je Monat 0,0625 Entgeltpunkte (= 75 % des Durchschnittsentgelts, § 263 Abs. 1).

Für die Gesamtleistungsbewertung werden darüber hinaus ab 1.1.2005 Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat zugrunde gelegt (§ 71 Abs. 3).

 

Rz. 30

Nur bei lückenloser Versicherungsbiografie entspricht der Gesamtleistungswert dem individuellen durchschnittlichen Beitragswert. Deshalb wird dieses Bewertungssystem auch als Beitragsdichtemodell bezeichnet.

 

Rz. 31

Zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung bestimmter Anrechnungszeiten vgl. §§ 74, 263

 

Rz. 32

Beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3; Kalendermonate, in denen Beiträge mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen, sowie Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung) erhalten mindestens den Gesamtleistungswert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten (§ 71 Abs. 2).

2.3.3 Kindererziehungszeiten ("Mütterrente")

 

Rz. 33

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird in § 56 und für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind in § 249 geregelt. Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, werden Kindererziehungszeiten mit 3 Jahren abgegolten (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet hingegen nach 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787, in Kraft gesetzt ab dem 1.7.2014). § 249 gilt insoweit nur für Neurentner, also für alle Rentenzugänge ab 1.7.2014. Für Bestandsrentner – also solche, die sich bereits bis zum 30.6.2014 im Rentenbezug befunden haben – hat der Gesetzgeber die Zuschlagsregelung des § 307d vorgesehen.

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