Rz. 73

Zwar führt regelmäßig ein Arbeitgeberwechsel zur Beendigung der Befreiungswirkung einer einmal erteilten Befreiung. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Ein Betriebsübergang ist zwar mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden, bei einem Betriebsübergang tritt aber der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsträger des Arbeitgebers durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt wird (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 4/20 R, Rz. 26). Sofern mit dem Betriebsübergang daher nicht zugleich eine Änderung der konkreten Tätigkeit verbunden ist, bleibt auch die Befreiung unverändert bestehen. Derartige Änderungen haben keine Auswirkungen auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

 

Rz. 74

Die unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber steht dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsübergangs oder einer Verschmelzung im Hinblick auf die Zulassung gleich (Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Urteil v. 17.11.2023, AGH 5/2023 II).

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