0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift hat § 1267 RVO und § 44 AVG ersetzt. Mit dieser Rechtsänderung wurde die für die Dauer der Leistungsgewährung maßgebliche Altersgrenze für behinderte Waisen und für Waisen, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, durch Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 vom 25. auf das 27. Lebensjahr angehoben und hierdurch eine Angleichung an das Kindergeld- und Beamtenrecht vorgenommen.

Durch Art. 3 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) wurde der damalige Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung zum 1.9.1993 geändert, indem der Gesetzestext um den Passus "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet" ergänzt wurde. Neben einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ist die Waisenrente seit dem auch bei Ableisten eines freiwilligen ökologischen Jahres über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu gewähren

Durch Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7. 2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert und Abs. 5 Satz 2 angefügt. Die Verlängerungstatbestände des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres waren nunmehr in Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c verankert. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b regelt seit dem die Behandlung von Übergangszeiten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder Zeiten des freiwilligen Dienstes nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c. Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass Zeiten des freiwilligen Dienstes nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c keine gleichgestellten Zeiten i. S. v. Abs. 5 Satz 1 sind.

Durch Art. 2 Abs. 12b des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurde Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.6.2008 ergänzt.

Durch Art. 10 Nr. 2b des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurden mit Wirkung zum 3.5.2011 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c durch Einfügung der Wörter "oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" neu gefasst und in Abs. 5 die Wörter "sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort "Dienstes" ersetzt.

Durch Art. 2 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.7.2015 eine erneute Änderung erfahren. Das Gesetz nimmt nunmehr für die Definition eines anspruchsbegründenden Freiwilligendienstes auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Bezug. Damit wird die uneinheitliche Behandlung von Freiwilligendiensten beim Waisenrentenbezug beendet und die Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im Steuerrecht und Rentenrecht aufgehoben (BT-Drs. 18/3699 S. 36).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 48 regelt die Voraussetzungen, unter denen Anspruch auf Halbwaisenrente (Abs. 1) oder Anspruch auf Vollwaisenrente besteht (Abs. 2). Dies entscheidet sich danach, ob nach dem Tode des versicherten Elternteils noch ein unterhaltsverpflichteter Elternteil vorhanden ist. Weitere Voraussetzungen sowohl für die Gewährung der Vollwaisenrente wie auch der Halbwaisenrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den versicherten – verstorbenen – Elternteil. Durch Abs. 3 werden Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister den Kindern des Versicherten unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen gleichgestellt. Abs. 4 regelt die Dauer des Zahlungsanspruchs und Abs. 5 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Anspruchsdauer vor. Abs. 6 stellt klar, dass der Anspruch auf Waisenrente nicht dadurch endet, dass die Waise als Kind angenommen wird. Im Hinblick auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten sah das Gesetz ab 1992 auch bei Waisenrenten, die an Waisen gezahlt wurden, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung zeitgleich erzielten Einkommens vor (§ 97 Abs. 1). Diese Regelung ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 im Wesentlichen wegen des mit der Einkommensanrechnung verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes aufgehoben worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen der Halbwaisenrente (Abs. 1)

 

Rz. 3

Kinder des verstorbenen Versicherten (Rz. 4) haben nach dessen Tod (Rz. 5) einen Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben (Rz. 6) und die allgemeine Wartezeit (Rz. 7) erfüllt ist.

2.1.1 Kinder

 

Rz. 4

Kinder sind eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des verstorbenen Versicherten. Die insoweit maßgeblichen familienrechtlichen Beziehungen bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB, d. h. im Falle leiblicher Kinder nach §§ 1591 bis 1600d BGB und im Falle angenommener Kinder nach §§ 1741 bis ...

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