Rz. 4

Kinder sind eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des verstorbenen Versicherten. Die insoweit maßgeblichen familienrechtlichen Beziehungen bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB, d. h. im Falle leiblicher Kinder nach §§ 1591 bis 1600d BGB und im Falle angenommener Kinder nach §§ 1741 bis 1766 BGB. Kindschaftsverhältnisse nach ausländischem Recht sind nach § 34 Abs. 1 SGB I zu beurteilen. Kind ist auch eine Waise, die erst nach dem Tode des Versicherten geboren wird, aber im Zeitpunkt des Todes bereits gezeugt war (vgl. BSG, 3/12 RK 1/74, MDR 1976 S. 258). Die in Abs. 3 genannten Personen (Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister) werden Kindern unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

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