Rz. 5

Voraussetzung für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist der Tod eines Elternteils. Dieser Elternteil muss Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein (vgl. auch Rz. 7; zur Todesvermutung bei Verschollenheit vgl. Komm. zu § 49). Elternteil i. S. d. § 48 ist jede Person, zu der ein Kindschaftsverhältnis der in Abs. 1 oder der in Abs. 3 genannten Art bestanden hat. Ein Kind kann somit mehr als 2 Elternteile in diesem Sinne besitzen (z. B. leibliche Eltern und Pflegeeltern). Der Tod eines jeden Elternteils in diesem Sinne kann Grundlage für den Rentenanspruch nach § 48 sein (vgl. Rz. 8 f.).

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