Rz. 6

Im Unterschied zur Vollwaise besitzt die Halbwaise noch (mindestens) einen, jedenfalls dem Grunde nach, unterhaltspflichtigen Elternteil. Gerade hieraus begründet sich die unterschiedliche Höhe der Halb- und Vollwaisenrente (vgl. hierzu Rz. 27 f.), denn die Vollwaise kann im Gegensatz zur Halbwaise nicht auf einem lebenden Elternteil gegenüber bestehende Unterhaltsansprüche zurückgreifen (BSG, SozR 2200 § 1269 Nr. 4). Da ein Kind mehr als 2 Elternteile i. S. d. § 48 haben kann, spielt es für den Anspruch auf Halbwaisenrente keine Rolle, ob noch mehr als ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. So besteht z. B. nach dem Tod eines Pflegeelternteils ein Halbwaisenrentenanspruch, auch wenn noch ein leiblicher Elternteil lebt oder sogar noch beide leibliche Elternteile vorhanden sind.

Der noch vorhandene Elternteil muss dem Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein. Diese Unterhaltsverpflichtung richtet sich – soweit bundesdeutsches Recht Anwendung findet – nach §§ 1601 ff. BGB; der Unterhaltsanspruch des Kindes kann sich aber auch aus ausländischem Recht ergeben. Es kommt nur auf die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht an; die Leistungsfähigkeit des Elternteils wie auch die Bedürftigkeit des Kindes sind ohne Bedeutung (BT-Drs. 11/4124 S. 164). Dabei ist unerheblich, ob der unterhaltspflichtige Elternteil erreichbar, sein Aufenthalt bekannt oder unbekannt oder der Unterhaltsanspruch durchsetzbar ist (BSG, SozR 2200 § 1269 Nr. 4). Allerdings hat ein nichteheliches Kind, dessen Vater nicht bekannt und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg ermittelbar ist, keinen unterhaltspflichtigen Elternteil. Nach Anerkennung der Vaterschaft ist es jedoch auch in diesem Falle unerheblich, ob der aktuelle Aufenthalt des Vaters bekannt ist (BSG, a. a. O.).

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