Rz. 10

Ebenso wie bei der Rente nach § 46 werden auch bei der Waisenrente die Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kindern des verstorbenen Versicherten gleichgesetzt. Hinsichtlich der Begriffe "Stiefkinder, Pflegeeltern, Enkel und Geschwister" sowie "Haushaltsaufnahme" und "überwiegender Unterhalt" wird zunächst auf die Komm. zu § 46 Abs. 2 Satz 2 verwiesen.

Stiefkinder und Pflegekinder (Nr. 1) werden als Kinder nur berücksichtigt, wenn sie vor dem Tod des Versicherten in dessen Haushalt aufgenommen waren, denn die Hinterbliebenenrenten verfolgen nicht (primär) die Funktion des Familienlastenausgleichs, sondern haben vorrangig Unterhaltsersatzfunktion. Nur im Zuge der Haushaltsaufnahme tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen sollen nach ihrem todesbedingten Wegfall durch die Gewährung der Rente nach § 48 kompensiert werden. Das Stief- bzw. Pflegekindschaftsverhältnis muss zu dem verstorbenen Versicherten bestanden haben; dies gilt auch für die gleich Kindern zu berücksichtigenden Enkel und Geschwister. Auch die von einem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in diese Partnerschaft eingebrachten Kinder gelten nach § 9 Abs. 1 LPartG als Stiefkinder. Während der Waisenrentenanspruch von Stief- und Pflegekindern nur in Betracht kommt, wenn das Kind in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen war, ist der Anspruch auf Waisenrente von Enkeln und Geschwistern sowohl im Fall der Haushaltsaufnahme als auch bei Gewährung überwiegenden Unterhalts durch den Verstorbenen eröffnet. Dem aus einem Pflegekindschaftsverhältnis oder aus der Beziehung zu Großeltern oder Geschwistern erwachsenen Rentenanspruch steht nicht entgegen, dass die Beziehung zu den leiblichen Eltern noch besteht oder ein leiblicher Elternteil mit in den Haushalt, z. B. der Großeltern oder Geschwister, aufgenommen wurde, denn der Rentenanspruch kann sowohl aus der Versicherung der leiblichen Eltern als auch aus der Versicherung von Groß-, Stief- und Pflegeeltern oder Geschwistern abgeleitet werden (vgl. BSGE 63 S. 79).

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