0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ersetzt § 1263 Abs. 2, § 1264, § 1268 Abs. 1 und 2 RVO sowie § 40 Abs. 2, § 41, § 45 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 AVG. Die ab 1.1.1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den vorgenannten Regelungen der RVO und des AVG. Verglichen mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht enthält § 46 Abs. 2 allerdings eine wesentliche Ausweitung des Rentenanspruchs in den Fällen der ausgeübten Sorge für ein behindertes Kind. Während der Rentenanspruch nach altem Recht spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes endete, besteht er nunmehr bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch über die vorgenannte Altersgrenze hinaus (Abs. 2 Satz 3). § 303 regelt als Übergangsvorschrift den Anspruch auf Witwerrente nach dem bis zum 31.12.1985 geltenden Recht, wenn die versicherte Ehefrau vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder eine Entscheidung der Ehegatten für die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts vorliegt.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 2 Nr. 3 im Hinblick auf den Wegfall der Versicherungsfälle der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2001 neu gefasst worden, indem die Wörter "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt worden sind.

 

Rz. 3

Eine weitere Neuregelung hat § 46 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 26.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Einfügung von Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a und 2b erfahren. Die in Abs. 1 Satz 1 geregelte Befristung der kleinen Witwenrente gilt nach der Übergangsvorschrift des § 242a Abs. 1 nur bei Todesfällen nach dem 31.12.2001, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder – bei früherer Eheschließung – wenn beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind, d. h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch die in Abs. 2b enthaltene Regelung zu dem mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführten Rentensplitting (§§ 120a ff.) findet nur auf den vorgenannten Personenkreis Anwendung, da nur dieser berechtigt ist, die Gestaltungsmöglichkeiten des Rentensplittings für sich in Anspruch zu nehmen (§ 120a Abs. 2). Das in Abs. 2a verankerte Institut der Versorgungsehe gilt nach der Übergansvorschrift des § 242a Abs. 3 nicht für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden.

Mit den vorbeschriebenen Änderungen des § 46 zum 1.1.2002 gingen für den obengenannten Personenkreis auch Änderungen hinsichtlich der Rentenhöhe und der Einkommensanrechnung einher (§ 255). Nach § 67 Nr. 6 in seiner ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung wird der Versorgungssatz der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) durch eine entsprechende Reduzierung des Rentenartfaktors (von 0,6 auf 0,55) von 60 % auf 55 % der Rente, die sich aus den Entgeltpunkten des Versicherten errechnet, gesenkt. Diese Rentenminderung (um 8,3 %) kann bei Witwen und Witwern, die Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 zurückgelegt haben, durch einen nach § 78a zu bestimmenden Entgeltpunktezuschlag ganz oder teilweise ausgeglichen werden (vgl. hierzu Komm. Rz. 31 ff.).

Nach § 97 Abs. 1 i. d. F. des Altersvermögensergänzungsgesetzes wird die Anrechnung von Einkommen auf die Witwen- und Witwerrenten, die nach der bis zum 31.12.2001 einschlägigen Gesetzeslage auf Erwerbseinkommen nach §§ 14 und 15 SGB IV sowie öffentlich-rechtliche Erwerbsersatzeinkommen beschränkt war, ab dem 1.1.2002 aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. BT-Drs. 500/84 S. 25) auf nahezu alle Einkommen ausgedehnt. Erfasst werden nunmehr über die bisherigen anzurechnenden Einkommen hinaus Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 SGB IV), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV), Gewinne aus privater Veräußerung (§ 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB IV), private Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 9 und 10 SGB IV), gesetzliche Renten, die auf einer Höherversicherung beruhen (§ 18a Abs. 4 SGB IV) sowie (auch) Arbeitseinkommen, das ohne eigene Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten erzielt wird bzw. wurde (§ 18a Abs. 2a SGB IV). Die vorgenannten Einkommensanrechnungsbestimmungen finden nach der Vertrauensschutzregelung des § 114 SGB IV ebenfalls nur auf Todesfälle nach dem 31.12.2001 Anwendung, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, oder – bei früherer Eheschließung – wenn beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind (vgl. hierzu Komm. unter Rz. 36).

 

Rz. 3a

Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2b geändert und Abs. 4 angefügt (Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes). In Abs. 2b wurden die Worte "unter Ehegatten" gestrichen, durch den eingefügten Abs. 4 wurde eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft vorgenommen (vgl. hierzu Komm. unter Rz. 40).

Mit Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demograf...

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