Rz. 40

Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage waren Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 für Lebenspartner i. S. d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ausgeschlossen. Der persönliche Geltungs- und Anwendungsbereich des Rechts der Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 242a, 243, 243a) war nach der Rechtsprechung im Recht der Renten wegen Todes auf Witwer, Witwen, Waisen, Halbwaisen und sog. geschiedene Ehegatten beschränkt. Eingetragene Lebenspartner unterfielen nicht dem persönlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes (BSG, Urteil v. 29.1.2004, B 4 RA 29/03; BVerfGE 105 S. 313).Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber durch Verabschiedung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) und Einbeziehung von Lebenspartnern i. S. d. § 1 LPartG mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes) in die Anspruchsgrundlagen für die Gewährung von Witwen- und Witwerrenten (§ 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3) geändert. Nach § 46 Abs. 4 gelten als Witwe und Witwer (vgl. Rz. 6 ff.) auch ein überlebender Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Damit begründet auch der Tod eines eingetragenen Lebenspartners – bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – den Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente nach Abs. 1 und 2. Als Heirat der Ehepartner gilt die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG. Bei Todesfällen vor dem 1.1.2005 besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner nach dem SGB VI. Eine erweiternde Auslegung der im Gesetz (in seiner bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) enthaltenen Begriffe "Ehegatte" und "Witwer" bzw. "Witwe", die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, ist schon deshalb von vornherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließlich Personen erfasst, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfGE 105 S. 313; BSGE 92 S. 113; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 4 RA 14/05). Durch die Gleichstellung von Heirat und Begründung einer Lebenspartnerschaft führt – neben der Wiederheirat – auch die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft zum Wegfall des Rentenanspruchs (vgl. Rz. 11). Im Falle der Nichtigkeit der Partnerschaft oder ihrer Aufhebung nach § 15 LPartG können – durch die in Abs. 4 Satz 2 geregelte Gleichstellung – auch für Lebenspartner Ansprüche nach § 46 Abs. 3 entstehen.

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