Rz. 31

Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente beträgt nach Ablauf des Sterbevierteljahres bei einem Rentenartfaktor von 0,25 (§ 67 Nr. 5) 25 % der vollen Altersrente bzw. vollen Erwerbsminderungsrente des Versicherten. Bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte gestorben ist, wird die Rente auf der Grundlage eines Rentenartfaktors 1,0 als volle Rente (§ 67 Nr. 5) gezahlt (Sterbevierteljahr). Während dieser Zeit findet auch keine Einkommensanrechnung statt (§ 97 Abs. 1).

 

Rz. 32

Bis zum 31.12.2001 wurde die große Witwen- bzw. Witwerrente auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 0,6 geleistet und betrug damit 60 % der Altersvollrente bzw. Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Bei dieser Rentenhöhe verbleibt es bei großen Witwen- bzw. Witwerrenten, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist (§ 255 Abs. 1). In allen übrigen Fällen beträgt der Rentenartfaktor bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente ab dem 1.1.2002 0,55, so dass sich die Rente – nach Ende des Sterbevierteljahrs – auf 55 % der Altersvollrente des Versicherten beläuft (§ 67 Nr. 6 i. d. F. des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403). Während des sog. Sterbevierteljahres, d. h. bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Todes des Versicherten, wird die ungekürzte Rente geleistet. Hinterbliebenenrenten, die mit dem Rentenartfaktor 0,55 bewilligt werden, erhalten jedoch für Zeiten der Kindererziehung nach Maßgabe des § 78a einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.

 

Rz. 33

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2001 auch für die Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Witwen- und Witwerrenten einen Zugangsfaktor eingeführt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4, § 264c Abs. 1), der – entsprechend der Einführung eines Zugangsfaktor für die Erwerbsminderungsrenten und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – sicherstellen soll, dass die Rente bei einem Rentenbeginn vor einem vom Gesetz bestimmten Alter des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes (Referenzalter) nicht in voller Höhe, sondern nur mit Abschlägen gezahlt wird. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2011 war das 63. Lebensjahr das für die Höhe des Rentenabschlags maßgebliche Lebensalter, d. h. die Hinterbliebenenrente wurde nur ungekürzt gezahlt, wenn der Versicherte mit dem 63. Lebensjahr oder später verstorben war. Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 ist insoweit auf das Lebensalter im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach der Tabelle des § 264c Abs. 1 und ab dem Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr abzustellen. Hatte der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes dieses Lebensalter bereits erreicht, ist im Rahmen der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Zugangsfaktor 1 in Ansatz zu bringen, so dass sich die Rente ohne Beeinflussung durch den Zugangsfaktor aus den übrigen Rentenberechnungsfaktoren des § 64 errechnet und ohne Kürzung gewährt wird. Für jeden Monat des Todes des Versicherten vor den vorgenannten Altersgrenzen ist der Zugangsfaktor um 0,003 zu mindern, was zu einer Rentenkürzung von 0,3 % pro Monat des Todes des Versicherten vor Erreichen des Referenzalters führt. Der Rentenabschlag ist auf 10,8 % begrenzt. Die Witwen- bzw. Witwerrente ist auch dann mit einem abgesenkten Zugangsfaktor zu berechnen und entsprechend gemindert zu gewähren, wenn der verstorbene Versicherte im Erlebensfall ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente gehabt hätte (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 345/09 B). Die Abschläge orientieren sich auch nach dem 31.12.2023 weiterhin an dem Referenzalter des 63. Lebensjahres, wenn der Versicherte 40 Jahre mit Zeiten nach § 51 Abs. 3a und Abs. 4 und nach § 52 Abs. 2 zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4). Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 reichen hierfür 35 Jahre dieser Zeiten (§ 264c Abs. 2).

 

Rz. 34

Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. Rz. 33) die Zurechnungszeit nach den §§ 59, 253a schrittweise angehoben, um die durch die Einführung eines Zugangsfaktors eingetretene Rentenminderung abzumildern. Nach schrittweiser Verlängerung der Zurechnungszeit in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 (Anl. 23) wird die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr – bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres – seit dem 1.1.2004 nicht mehr zu ⅓, sondern in vollem Umfang angerechnet (vgl. hierzu auch die Komm. zu §§ 59, 253a).

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