Rz. 4

§ 46 regelt die Rentenansprüche des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners eines Versicherten, die ihren Rechtsgrund in der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners haben. Der in Abs. 2 geregelten großen Witwen-/Witwerrente kommt Unterhaltsersatzfunktion zu, während die kleine Witwen-/Witwerrente lediglich einen Zuschuss zum Unterhalt darstellt (zur Berechnung und Höhe der Renten vgl. §§ 63ff., § 82 Nr. 6, 7). Für Witwen und Witwer, die weder erwerbsgemindert sind noch Kinder erziehen und auch nicht das 47. Lebensjahr bzw. das nach § 242a Abs. 4 maßgebliche Lebensalter vollendet haben, erscheint nach dem Willen des Gesetzgebers eine geringere und befristete Rente zumutbar, da sie nach einer Übergangszeit in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt auch ohne Leistungen aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners Sorge zu tragen. Der Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente schließt die (gleichzeitige) Zahlung einer kleinen Witwer-/Witwenrente nach § 89 Abs. 2 aus.

Nach Abs. 2a ist der Witwen-/Witwerrentenanspruch in den Fällen der sog. Versorgungsehe ausgeschlossen. Nach Abs. 2b besteht ebenfalls kein Rentenanspruch in Fällen eines bestandskräftig durchgeführten Rentensplittings.

Abs. 3 schließlich behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Witwen-/Witwerrentenanspruch wieder aufleben kann, wenn eine neue Ehe/Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners aufgelöst worden ist.

Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen unterliegen – im Gegensatz zu Anwartschaften auf Leistungen aus eigener Versicherung, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen (Beiträgen) der Versicherten beruhen und der Existenzsicherung dienen (BVerfGE 53 S. 257; BVerfGE 69 S. 272) – nicht dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss v. 18.2.1998, 1 BvR 1318/86 und 1484/86; vgl. aber auch BSG, Urteil v. 29.1.2004, B 4 RA 29/03; vgl. auch Mey, DAngVers 2004 S. 546).

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