Rz. 74

Abs. 3a Satz 1 ordnet an, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht auch bei der Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 gelten. Damit sind die Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, auch von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossen (Abs. 3a Satz 2).

 

Rz. 75

Folgende Personen sind ausgeschlossen:

  • Bezieher einer Altersversorgung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2);
  • Bezieher einer Altersvollrente (§ 5 Abs. 4 Nr. 1);
  • Bezieher einer Altersversorgung, die vor 1992 nicht zur Versicherungsfreiheit führte, die aber Befreiung von Versicherungspflicht geltend gemacht haben (§ 230 Abs. 3);
  • Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 Satz 2);
  • Versorgungsbezieher, die am 31.12.1991 versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 Satz 2);
  • Angestellte, die am 31.12.1991 im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der JAV-Grenze von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1);
  • Versorgungsempfänger, die am 31.12.1991 nach § 1230 RVO (§ 7 AVG) von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3);
  • Handwerker, die am 31.12.1991 nach § 7 Abs. 1 bis 3 HwVG von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2);
  • Selbstständige, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrags von der Versicherungspflicht befreit waren, sofern sie nicht bis zum 31.12.1994 erklärt haben, dass die Befreiung von Versicherungspflicht enden soll (§ 231a).

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