0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 und durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Es erfolgte jeweils eine redaktionelle Anpassung.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Selbständige im Beitrittsgebiet, die sich nach Maßgabe des § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit haben lassen. Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu §§ 1 und 2 sowie eine Erweiterung zu § 231 dar. Die Vorschrift hat immer noch Bedeutung für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht, obwohl es den Anschein hat, dass durch Zeitablauf eine Bedeutungslosigkeit eingetreten sein könnte. Denn einerseits gilt die Befreiungsregelung auch für zukünftig aufgenommene Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten (Wehrdienstleistung scheidet wohl altersbedingt aus), und andererseits hängt die Befreiung nicht davon ab, ob die anderweitige Versicherung immer noch zu den eine Gleichwertigkeit gewährleistenden Konditionen fortgeführt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Personenkreis

 

Rz. 2

Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Ein Teil dieses Personenkreises wäre jedoch ab 1.1.1992 gemäß § 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 wieder der Versicherungspflicht unterworfen worden. Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht sollte aber grundsätzlich erhalten bleiben. Damit wird berücksichtigt, dass sich dieser Personenkreis hinsichtlich der Alterssicherung inzwischen für eine andere (private) Grundlage entschieden hat und dafür nicht unerhebliche Beiträge aufwendet.

2.2 Umfang

 

Rz. 3

Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkte nach § 20 SVG eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. § 231a erfasst jedoch nur die Versicherungspflicht für eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Wehrdienstleistung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch vorliegen; nicht jedoch die Versicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände. Das bedeutet, dass später die grundsätzliche Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Wehrdienstleistung ebenso unbeachtlich ist wie der Umstand, ob dann noch der private Versicherungsvertrag unter den die Befreiung ermöglichenden Konditionen besteht (BT-Drs. 12/405 S. 122).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfasst allerdings nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderweitiger Tätigkeiten (z.B. Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen). Insoweit tritt unter den Voraussetzungen des § 3 Rentenversicherungspflicht ein.

2.3 Ende der Befreiung

 

Rz. 4

Nach § 231a Satz 2 i. d. F. bis zum 31.12.2004 wurde dem von der Regelung erfassten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden. Der Grund für diese Besonderheit sind nach der Absicht des Gesetzgebers die im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen Schwierigkeiten. Allerdings musste die Erklärung des Endes der Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 abgegeben werden. Dieser 3-jährige Zeitraum war angemessen, um einerseits den Interessen der Betroffenen an einer Überschaubarkeit ihrer wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und andererseits eine zu weitgehende Belastung der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf eine negative Risikoauslese zu vermeiden. Satz 2 wurde aufgrund des eingetretenen Fristablaufs gestrichen.

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