Rz. 3

Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkte nach § 20 SVG eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. § 231a erfasst jedoch nur die Versicherungspflicht für eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Wehrdienstleistung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch vorliegen; nicht jedoch die Versicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände. Das bedeutet, dass später die grundsätzliche Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Wehrdienstleistung ebenso unbeachtlich ist wie der Umstand, ob dann noch der private Versicherungsvertrag unter den die Befreiung ermöglichenden Konditionen besteht (BT-Drs. 12/405 S. 122).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfasst allerdings nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderweitiger Tätigkeiten (z.B. Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen). Insoweit tritt unter den Voraussetzungen des § 3 Rentenversicherungspflicht ein.

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