2.4.1 Ausschluss von der Antragspflichtversicherung bei Versicherungsfreiheit (Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Satz 2)

 

Rz. 74

Abs. 3a Satz 1 ordnet an, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht auch bei der Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 gelten. Damit sind die Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, auch von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossen (Abs. 3a Satz 2).

 

Rz. 75

Folgende Personen sind ausgeschlossen:

  • Bezieher einer Altersversorgung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2);
  • Bezieher einer Altersvollrente (§ 5 Abs. 4 Nr. 1);
  • Bezieher einer Altersversorgung, die vor 1992 nicht zur Versicherungsfreiheit führte, die aber Befreiung von Versicherungspflicht geltend gemacht haben (§ 230 Abs. 3);
  • Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 Satz 2);
  • Versorgungsbezieher, die am 31.12.1991 versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 Satz 2);
  • Angestellte, die am 31.12.1991 im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der JAV-Grenze von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1);
  • Versorgungsempfänger, die am 31.12.1991 nach § 1230 RVO (§ 7 AVG) von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3);
  • Handwerker, die am 31.12.1991 nach § 7 Abs. 1 bis 3 HwVG von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2);
  • Selbstständige, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrags von der Versicherungspflicht befreit waren, sofern sie nicht bis zum 31.12.1994 erklärt haben, dass die Befreiung von Versicherungspflicht enden soll (§ 231a).

2.4.2 Ausschluss von der Antragspflichtversicherung bei bestimmter Beschäftigung oder bestimmter selbstständiger Tätigkeit (Abs. 3a Satz 3)

 

Rz. 76

Abs. 3a Satz 3 regelt, dass Personen, die lediglich in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann nicht zur Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 berechtigt sind, wenn die Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung auf ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem beruht. Nach Abs. 3a Satz 3 ist dies der Fall, wenn die Zeit des Bezugs der jeweiligen Entgeltersatzleistungen in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Anwaltskammern, Ärztekammer u. a.) und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Rentenversicherungspflicht befreiten Lehrer an privaten Ersatzschulen.

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