Rz. 32

Satz 1 Nr. 3 begründet die Versicherungspflicht für Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld (§ 44 SGB V), Verletztengeld (§§ 45 SGB VII, vgl. hierzu BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R), Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG), Übergangsgeld (§§ 20, 21), Arbeitslosengeld (§§ 137 ff. SGB III) oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld (u. a. § 44 Abs. 3 SGB XI) beziehen.

 

Rz. 32a

Die Versicherungspflicht gilt auch dann, wenn der Betroffene seine Entgeltersatzleistungen aufgrund fiktiven Arbeitseinkommens bezieht, wie das z. B. bei Übergangsgeldbeziehern nach § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) der Fall ist. Zwar treten die in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen regelmäßig an die Stelle von ausgefallenem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Dennoch erstreckt sich die Versicherungspflicht nach Nr. 3 nach dem Wortlaut der Vorschrift und auch nach ihrem Sinn uneingeschränkt auf (alle) Bezieher von Übergangsgeld. Regelungszweck u. a. von Nr. 3 ist es, dem Versicherten das Risiko abzunehmen, während der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung zu sorgen (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz. 22, 24 m. w. N.; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 21). Dieser Regelungszweck wird erfüllt, gleichgültig auf welcher Grundlage das Übergangsgeld berechnet wird; also gleichgültig, ob Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt wurde (§ 66 SGB IX = § 46 SGB IX a. F.) oder lediglich fiktives Arbeitsentgelt der Leistung auf Übergangsgeld zugrunde gelegt wurde (§ 68 SGB IX = § 48 SGB IX a. F.), BSG, Urteil v. 24.10.2023, B 12 R 1/22 R – noch nicht veröffentlicht; vgl. Terminbericht abrufbar unter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2023/2023_43_Terminbericht.html - zuletzt abgerufen am 4.12.2023; vgl auch Vorinstanzen: SG Mannheim, Urteil v. 15.5.2019, S 2 R 1812/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2021, L 4 R 2067/19.

 

Rz. 33

Als weitere ausdrückliche Voraussetzung benennt Nr. 3, dass der Bezieher der Leistungen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein muss. Zur Erfüllung der Vorversicherungspflicht genügt es, wenn innerhalb der Rahmenfrist von einem Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat und dies der zeitlich letzte versicherungsrechtliche Status des Leistungsbeziehers vor Beginn der Entgeltersatzleistung war (ausführlich hierzu BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 17 ff.; vgl. auch Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, Stand: Juni 2023, § 3 Rz. 79; Knorr, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 17.4.2023, § 3 Rz. 219). Die Regelung stellt damit lediglich sicher, dass der Betroffene eine Anbindung an das System der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Es ist daher weder erforderlich, dass für den Betroffenen im gesamten letzten Jahr vor Beginn der Leistung durchgehend Versicherungspflicht bestanden hat, noch ist es notwendig, dass sich der Bezug der Entgeltersatzleistung unmittelbar an die Versicherungspflicht anschließt (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 18 f.).

 

Rz. 34

Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme in Nr. 3 auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 115 = BT-Drs. 20/3873 S. 104).

 

Rz. 35

Es bleibt daher für die Zeit des Leistungsbezugs die Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3) bestehen. In allen Fällen handelt es sich um Entgeltersatzleistungen. Die Entgeltersatzleistungen sind in Satz 1 Nr. 3 abschließend aufgezählt. Aufgrund der Änderungen zum 1.1.2005 ist als Übergangsvorschrift § 229 zu beachten.

 

Rz. 36

Als Leistungsträger kommen Krankenkassen (= Krankengeld), Bundesagentur für Arbeit (= Arbeitslosengeld), Berufsgenossenschaften (= Verletztengeld), Rentenversicherungsträger (= Übergangsgeld), Träger der sozialen und privaten Pflegeversicherung (= Pflegeunterstützungsgeld), Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge (= Versorgungskrankengeld) in Betracht.

 

Rz. 37

Die Versicherungspflicht tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistungen ein; es kommt daher auch nicht auf den Bezug von aufstockend gezahltem Arbeitslosengeld II (dem heutigen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an (Bay. LSG, Urteil v. 3.3.2021, L 19 R 585/18 Rz. 36). Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 2) findet keine Anwendung, da keine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird.

 

Rz. 38

Entscheidend ist der Bezug ...

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