Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R = SozR 4-4200 § 25 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

BSG (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf jeweils 756,53 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von aufstockend gezahltem Arbeitslosengeld II in Höhe von 756,53 € hat.

Die 1983 geborene Versicherte A. war als Servicekraft in einem Hotel versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 25.03.2014 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug, anschließend ab dem 05.10.2014 mit Bezug von Arbeitslosengeld.

Am 01.07.2014 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die Gewährung einer stationären medizinischen Rehamaßnahme unter Mitnahme ihrer drei Kinder.

Die Beklagte lehnte zunächst die Gewährung der Maßnahme mit Bescheid vom 08.09.2014 ab, weil eine konsequente ambulante nervenärztliche Behandlung ausreichend sei. Auf den Widerspruch der Versicherten vom 18.09.2014 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2014 eine stationäre medizinische Reha-maßnahme im Reha-Zentrum Bad F. für die Dauer von 5 Wochen. Auf Wunsch der Versicherten hin erfolgte ein Wechsel der Einrichtung wegen der geplanten Kindermitnahme (Bescheid vom 04.02.2015). Die Versicherte befand sich sodann in der Zeit vom 24.02.2015 bis 14.04.2015 zur stationären medizinischen Rehamaßnahme im A. Klinikum.

Die Bundesagentur für Arbeit (im folgenden BA) hob mit Bescheid vom 18.02.2015 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 24.02.2015 wegen der bevorstehenden Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld auf.

Die Beklagte bewilligte der Versicherten mit weiterem Bescheid vom 23.03.2015 Übergangsgeld für die Dauer der stationären Rehamaßnahme in Höhe von 13,51 € kalendertäglich entsprechend dem vorangegangenen Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes.

Mit Schreiben vom 09.12.2014 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass die Versicherte seit dem 01.11.2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - erhalte. Es werde ein Erstattungsanspruch "nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X" geltend gemacht. Gleichzeitig gelte dieses Schreiben als Antragstellung nach § 5 Abs 3 SGB II.

Mit Schreiben vom 17.04.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für die Zeit der Rehamaßnahme insgesamt 673,17 € gezahlt habe und in dieser Höhe Erstattungsansprüche "nach § 104 SGB X iVm §§ 40 Abs 2, 40a SGB II" bestünden. Weiter seien Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 70,31 € und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 13,05 € entrichtet worden, auf die gemäß § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II ein Ersatzanspruch bestehe. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 756,53 €.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.05.2015 einen Erstattungsanspruch des Klägers ab. Das Übergangsgeld sei für die Dauer der medizinischen Rehabilitation der Versicherten in Höhe von 13,51 € täglich gezahlt worden. Dieses sei bereits an die Versicherte ausbezahlt und vom Kläger auch bei der Berechnung der der Versicherten zustehenden Leistungen nach dem SGB II als anrechenbares Einkommen berücksichtigt worden. Aufgrund des prinzipiell fehlenden Anspruchs auf ein zusätzliches Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II könne der Erstattungsanspruch nicht befriedigt werden. Grundsätzlich seien die Forderungen eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers nur dann erstattungsfähig, wenn es sich um "entsprechende" und nicht wie vorliegend um "weiterzuzahlende" Leistungen handele. Die Aufstockungsbeträge seien weiterzuzahlende Leistungen des Klägers.

Der Kläger hat daraufhin am 25.06.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 R 438/15 geführt wurde. Es wurde beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 756,53 € zu verurteilen. Die Versicherte habe sowohl einen Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des "Arbeitslosengeldes I" als auch in Höhe des Arbeitslosengeld-II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe der Erstattungsforderung nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Deshalb stehe dem Kläger ein Erstattungsanspruch nach "§ 104 Abs 1 S 2 SGB ...

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