Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem Übergangsgeld. Säumniszuschläge bei Forderung rückständiger Beiträge von Sozialversicherungsträgern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Beziehern von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 (aF; jetzt: § 68 SGB IX) geltenden Fassung berechnet wurde (fiktives Einkommen), sind die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI aus 80 vom Hundert der fiktiven Einnahmen zu berechnen.

2. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX aF berechnet wurde, sind keine beitragsfreien Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.

 

Orientierungssatz

Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen gilt auch dann, wenn rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden (vgl BSG vom 16.6.2021 - B 5 RE 7/19 R = SozR 4-2600 § 3 Nr 8 RdNr 30).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.2023; Aktenzeichen B 12 R 1/22 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 16.634,64 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Rentenversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen aus Übergangsgeldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung und verlangt darüber hinaus die entrichteten Beiträge zurück. Zwischen den Beteiligten ist dabei im Kern streitig, welche Beitragsbemessungsgrundlage der Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Übergangsgeld zugrunde zu legen ist, dessen Höhe auf der Grundlage von § 48 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046] - SGB IX a.F.) ermittelt worden ist.

Die klagende B ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen des Einzelhandels, Großhandels und der Warenverteilung. Für Zeiträume in den Jahren 2013 bis 2016 gewährte sie den Beigeladenen Übergangsgeld. Dabei berechnete sie das Übergangsgeld jeweils aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts. Auf der Grundlage dieser Berechnung teilte sie den leistungsauszahlenden Krankenkassen für die Beigeladene zu 1, die zuvor vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2015 Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, für das ab dem 1. Juli 2015 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 38,17 €, für den Beigeladenen zu 3, der zuvor vom 9. Mai 2015 bis 13. September 2015 rentenversicherungspflichtig im Arbeitslosengeldbezug gestanden hatte, für das ab 14. September 2015 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 52,73 € und für die Beigeladene zu 4, die unmittelbar zuvor ab 1. Januar 2013 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen war, für das ab 30. September 2013 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 45,67 € mit. Die beauftragten Krankenkassen führten aus den Übergangsgeldzahlungen Rentenversicherungsbeiträge jeweils aus einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 80 v.H. der mitgeteilten Beträge ab.

Im September 2016 führte die Beklagte, ein Regionalträger der Rentenversicherung, nach schriftlicher Ankündigung bei der Klägerin eine stichprobenartige Prüfung der Beitragszahlungen für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sowie des entsprechenden Meldeverfahrens für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 durch. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hörte sie die Klägerin zu einer Nachforderung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 65.555,33 € zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 14.545,00 € an. In mehreren Fällen, darunter die Leistungsfälle der Beigeladenen, beanstandete sie dabei, dass der leistungsauszahlenden Krankenkasse von der Klägerin ein falsches Regelentgelt mitgeteilt und deshalb Rentenversicherungsbeiträge in zu geringer Höhe abgeführt worden seien; die Differenzbeträge würden nachberechnet.

Die Klägerin nahm daraufhin eine interne Überprüfung vor und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, sie könne die Beitragsnachforderung in den Fällen der Beigeladenen nicht nachvollziehen. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei hier nach Tarif erfolgt und das Regelentgelt korrekt berechnet worden. Lediglich im Falle der Beigeladenen zu 1 könne es sein, dass statt des Tariflohns das tatsächliche Arbeitsentgelt einschließlich Einmalzahlungen als Regelentgelt hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom selben Tag, die Berechnung nach Tarif sei in den Fällen der Beigeladenen korrekt und werde nicht infrage gestellt. Allerdings sei Regelentgelt bei einer Berechnung aus dem ta...

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