2.16.1 Kindererziehungszeiten nach Nr. 1

 

Rz. 67

Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund allein getragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1).

2.16.2 Pflegepersonen nach Nr. 1a

 

Rz. 68

Die aus der Versicherungspflicht einer Pflegeperson nach Nr. 1a resultierende Verpflichtung einer Pflegekasse, die Beiträge zu entrichten, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI i. V. m. § 160 Abs. 2 SGB VI.

 

Rz. 69

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 7 SGB IV (aktuell in der Fassung v. 16.12.2022; die Regelungen sind eingefügt worden durch das 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001). Nach § 23 Abs. 1 Satz 6 SGB IV ist die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 7 SGB IV werden die Beiträge erstmals spätestens am 15. des folgenden Monats fällig, wenn die Feststellung der Versicherungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Monats getroffen worden ist; wird die Feststellung in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des 2. darauffolgenden Monats fällig.

 

Rz. 70

§ 23 Abs. 1 Satz 6 SGB IV ist eine Sonderregelung (lex specialis) für sämtliche zwischen dem Eintritt und der Feststellung oder Feststellbarkeit der Versicherungspflicht entstandenen Beitragsansprüche. Diese Vorschrift bewirkt nicht allein den Schutz der Pflegekassen vor der Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Mitwirkung der Pflegeperson; hierfür ist allein auf § 24 SGB IV abzustellen, der insoweit keine Sonderregelung enthält. Sie hat als Regelung zur Fälligkeit auch Einfluss auf die Verjährung nach § 25 Abs. 1 SGB IV. Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzessystematik. Den Gesetzesmaterialien (BR-Drs. 531/00 S 118 = BT-Drs. 14/4375 S 48) lässt sich ein auf Säumniszuschläge begrenzter Anwendungsbereich nicht entnehmen. Die damit einhergehende Privilegierung von Pflegepersonen gegenüber anderen Versicherungspflichtigen ist sachlich gerechtfertigt. Durch die den Pflegekassen auferlegte Beitragstragung sollen die mit einer Pflegetätigkeit in der Erwerbsbiografie eintretenden Lücken möglichst vermieden werden. Bei dieser Rechtsauslegung werden weder schuldhaft handelnde Pflegekassen noch unzureichend mitwirkende Pflegepersonen unangemessen begünstigt. Einer schuldhaften Verzögerung der die Fälligkeit auslösenden Feststellung von Versicherungspflicht kann unter anderem durch das Prüfverfahren nach § 212a SGB VI entgegengewirkt werden (BSG, Urteil v. 13.3.2023, B 12 R 7/21 R).

2.16.3 Wehr- oder Zivildienstleistenden (Nr. 2), Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Nr. 2a) und Übergangsgebührnis (Nr. 2b)

 

Rz. 71

Die Beiträge aufgrund der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (Nr. 2), bei Wehrdienstverhältnissen besonderer Art (Nr. 2a) und bei Übergangsgebührnissen (Nr. 2b) werden vom Bund allein getragen (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI, §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178).

2.16.4 Entgeltersatzleistungsbezieher (Nr. 3)

 

Rz. 72

Bei Übergangsgeldbeziehern, die Übergangsgeld aufgrund fiktiven Arbeitsentgelts nach § 68 SGB IX (vormals § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bezogen haben, werden die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Übergangsgeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 mit 80 % des der Leistung nach § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX aF) zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts bemessen. Die Heranziehung eines nicht erzielten, sondern fiktiven Arbeitsentgelts widerspricht nicht § 14 SGB IV. Es ist das Wesen einer gesetzlichen Fiktion, normativ anzuordnen, dass ein Umstand als gegeben zu behandeln ist, der in Wirklichkeit nicht vorliegt. Der in § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX aF) genannte Faktor von 65 % dient lediglich der leistungsrechtlichen Berechnung des Übergangsgeldes. Er ist wegen der die Sozialversicherung grundsätzlich prägenden Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 24.10.2023, B 12 R 1/22 R – noch nicht veröffentlicht; vgl. Terminbericht abrufbar unter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2023/2023_43_Terminbericht.html – zuletzt abgerufen am 4.12.2023; vgl auch Vorinstanzen: SG Mannheim, Urteil v. 15.5.2019, S 2 R 1812/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2021, L 4 R 2067/19).

2.16.5 Vorruhestandsbezieher nach Nr. 4

 

Rz. 73

Ist eine Leistung als Vorruhestandsgeld zu qualifizieren, dann trägt letztlich ausschließlich der Arbeitgeber die rückständigen Beiträge zur Rentenversicherung; §§ 166 Abs. 1 Nr. 3, 170 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 28g Satz 3 SGB IV (hierauf verweist zutreffend auch Krome, jurisPR-ArbR 36/2023 Anm. 5).

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