Rz. 15

Die Höhe einer Waisenrente wird ermittelt, indem die vom verstorbenen Versicherten erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3) mit dem aktuellen Rentenwert (§ 68) und dem für Waisenrenten maßgebenden Rentenartfaktor (allgemeine RV = 0,1 bei Halbwaisenrenten und 0,2 bei Vollwaisenrenten gemäß § 67 Nr. 7 und 8, knRV = 0,1333 bei Halbwaisenrenten und 0,2667 bei Vollwaisenrenten gemäß § 82 Satz 1 Nr. 8 und 9) vervielfältigt werden.

 

Rz. 16

Nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1 letzter HS, 78 und 87 ist bei Ermittlung der Höhe einer Waisenrente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist vom Sicherungsziel der Waisenrente, vom Zugangsfaktor sowie von der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten abhängig, die der Berechnung der Waisenrente zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang wird auf die Komm. zu § 78 und zu § 87 hingewiesen.

Sofern der nach §§ 78, 87 ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten auch auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht, sind diese Entgeltpunkte in dem Verhältnis bei Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Rente zu berücksichtigen, in dem die nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 begrenzten FRG-Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). In diese Berechnung sind gemäß Abs. 3 Satz 2 (ab 1.7.2024: Abs. 3 Satz 3) ggf. auch Reichsgebiets-Beitragszeiten einzubeziehen, soweit sie nicht bereits nach § 271 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen.

 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Eine Waise hat die Bewilligung einer Halbwaisenrente ins Ausland beantragt. Die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Abs. 1 Satz 1 liegen vor. Aufgrund des vom Versicherten zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
12,1346 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (140 KM BZ allgemeine RV)
16,1375

Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz

(180 KM BZ allgemeine RV)
26,6580

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten nach § 78 Abs. 1 und 2

(320 KM BZ × 0,0833 × 1,0 Zugangsfaktor)

Von den 26,6560 persönlichen Zuschlags-Entgeltpunkten nach § 78 Abs. 1 und 2 beruhen 11,6620 persönliche Entgeltpunkte auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (= 140 KM × 0,0833 × 1.0) und 14,9940 persönliche Entgeltpunkte auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (= 180 KM × 0,0833 × 1,0).

Lösung:

Bei Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Halbwaisenrente sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten in Höhe von 12,1346 und die auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhenden 11,6620 persönlichen Entgeltpunkte in vollem Umfang zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 2).

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sind zunächst auf die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu begrenzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); das sind 12,1346 Entgeltpunkte.

Die sich aus dem Zuschlag gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ergebenden persönlichen Entgeltpunkte für Waisenrenten, die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen, sind darüber hinaus gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur anteilig anzurechnen.

 
14,9940 Zuschlags-EP für BZ nach dem FRG gemäß § 78 Abs. 1 und 2 × 12,1346 EP für BZ nach dem FRG nach der Begrenzung gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 = 11,2747 EP
16,1375 EP für alle BZ nach dem FRG  

Bei der Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Halbwaisenrente sind gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz 11,2747 persönliche Zuschlags-Entgeltpunkte gemäß § 78 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.

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