Rz. 9

Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15 FRG), können bei Ermittlung der Höhe einer Auslandsrente nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift maximal in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind.

Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinne der Vorschrift sind alle Zeiten, die nach § 55 Abs. 1, § 56, § 247 Abs. 1 bis 2a, § 248, § 249 Abs. 1, § 249a als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Darüber hinaus sind auch Reichsgebiets-Beitragszeiten (§ 247 Abs. 3) zu berücksichtigen, soweit sie gemäß § 271 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt sind. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 70, 256, 256a, 256b, 256c, 257 bis 259a.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 17.3.1948, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
11,0762 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 70, § 256)
6,2753 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1, § 74)
0,9862 Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2)
17,3759 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrenten­gesetz (§ 15, § 22 FRG)

Der Versicherte hatte bereits am 10.3.1985 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Lösung:

Grundsätzlich sind bei Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Rente die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier = 11,0762 EP) in vollem Umfang zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Außerdem sind die vorhandenen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sowie die Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 114 Abs. 1 anteilmäßig (pro rata) anzurechnen.

Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte sind grundsätzlich bei der Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente nicht zu berücksichtigen. Da der Versicherten allerdings vor dem 19.5.1950 geboren wurde und vor dem 19.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen hatte, sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (17,3759 EP) gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zur Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier: 11,0762 EP) zusätzlich bei Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente zu berücksichtigen.

Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten i. S. v. § 16 FRG werden von dieser Vertrauensschutzregelung nach dem Wortlaut des § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfasst.

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