Rz. 5

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, erhalten die ihnen nach den Vorschriften des SGB VI zustehende Rente grundsätzlich unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten sowie diesen nach dem Fünften Kapitel des SGB VI gleichstellten Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 256c, 259a) einschließlich der Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1). Darüber hinaus werden bei der Auslandsrente noch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß § 76 Abs. 1 oder einem Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 7 und 8 (gilt für Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting nur, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhen), Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a) oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (§ 187b), Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b), zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben (§ 70 Abs. 3), Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten (§ 78a), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e), Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (§ 76f) sowie Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g) berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1).

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) zum 1.10.2013 wird hierbei nicht mehr zwischen Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Staatsangehörige sind und sonstigen Berechtigten differenziert.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 Zeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8.5.1945 gezahlt worden sind, sowie Zeiten, die gemäß § 248 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt sind (z. B. Beitragszeiten in der ehemaligen DDR vom 9.5.1945 bis 2.10.1990). Außerdem ist in § 271 eine Gleichstellung von Reichsgebiets-Beitragszeiten enthalten, soweit diesen eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugrunde lag (§ 271 Satz 1 Nr. 1). Das Gleiche gilt für freiwillige Beiträge, die vor dem 9.5.1945 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind, wenn diese für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind (§ 271 Satz 1 Nr. 2). Auf die Kommentierung zu § 271 wird insoweit verwiesen.

 

Rz. 6

Die vorgenannten Regelungen über die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Beitragszeiten bei Ermittlung der Höhe einer ins Ausland zu zahlenden Rente gelten seit dem 1.10.2013 für alle Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Auslandsaufenthalt. Die bis September 2013 vorgenommene Differenzierung zwischen Berechtigten aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten und sonstigen Berechtigten wurde aufgegeben (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013, BGBl. I S. 3484).

 

Rz. 7

Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden gemäß § 114 Abs. 1 neben den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Beitragszeiten auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1, § 74, § 263 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4) sowie Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) ins Ausland entschädigt. Diese Entgeltpunkte sind allerdings nur in dem Verhältnis zu berücksichtigten, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich der Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG) nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sowie für Reichsgebiets-Beitragszeiten, die nicht von § 271 erfasst werden (z. B. Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Reichsgebiet außerhalb der Grenzen des heutigen Bundesgebietes), sind grundsätzlich nicht ins Ausland zu entschädigen.

 

Rz. 8

Abweichend von diesem Grundsatz enthält § 272 übergangsweise eine Vertrauensschutzregelung. Nach dieser Vorschrift werden zusätzlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sowie für Reich...

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