0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 259a wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt, trat am 1.1.1992 in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 die Überschrift und der Abs. 1 der Vorschrift neu gefasst. Danach ist die Anwendung der Vorschrift nicht mehr von einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 abhängig, sondern gilt für alle Geburtsjahrgänge vor 1937. Außerdem wurde eine Regelung zu den Arbeitsausfalltagen geschaffen, die als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten; außerdem wurde die Vorschrift um eine besondere Regelung für Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten und für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen ergänzt.

Durch Art 1 Nr. 55 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1996 die Worte "und 256b" durch die Worte "bis 256c" ersetzt (was eine Folgeänderung zu § 256c war; vgl. BT-Drs. 13/2590 S. 29). Durch Art. 1 Nr. 34 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde die Vorschrift dann bisher zum letzten Mal inhaltlich geändert. Ab 1.1.1997 gilt für Berufsausbildungszeiten nur noch ein Wert von 0,025 anstelle von bisher 0,075 (Folgeänderung zu § 70 und § 22 FRG; vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 26). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259a unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingefügte Vorschrift bezieht sich – als Sonderregelung zu §§ 256a bis 256c – auf vor 1937 geborene Versicherte, die ihren ständigen Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern hatten (zur Zielsetzung vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 128).

Sie erhalten im Rentenfall für Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis zum 18.5.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; anstelle der Entgeltpunkte aus §§ 256a bis 256c). Dies gilt nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR (vgl. hierzu § 259b).

 

Rz. 3

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach dem 18.5.1990 gelten die §§ 256a ff.

 

Rz. 4

Von der Anwendung des § 259a kann nicht abgesehen werden. Die Vorschrift räumt den Berechtigten kein Wahlrecht ein, die Entgeltpunkte entweder nach den §§ 256a bis 256c oder nach § 259a zu ermitteln (GRA der DRV zu § 259a SGB VI, Stand: 31.3.2015, Anm. 5).

 

Rz. 5

Abs. 1, der im Übrigen für nachgewiesene und glaubhaft gemachte Zeiten gilt, enthält weiter Regelungen für Berufsausbildungszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wehr- und Zivildienstzeiten sowie für freiwillige Beiträge.

Die Sonderregelung in Abs. 1 gilt nicht für Zeiten im Zusammenhang mit der Verfallswirkung einer Beitragserstattung (Abs. 2).

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259a erfassen. Die GRA der DRV zu § 259a hat den Stand 31.3.2015 (i. d. F. des WFG 1997 v. 25.9.1996 in Kraft getreten am 1.1.1997) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0259a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Regelungen und Besonderheiten (Abs. 1)

2.1.1 Ermittlung der Entgeltpunkte für vor dem 1.1.1937 geborene Versicherte (Satz 1)

2.1.1.1 Betroffener Personenkreis

 

Rz. 7

Die Stichtagsregelung des Abs. 1 Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt am 18.5.1990) und die Beschränkung auf vor dem 1.1.1937 geborene Versicherte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar weder wegen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG noch wegen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.

 

Rz. 8

Die Sonderregelung gilt nur für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1936 und früher. Für später Geborene scheidet eine Anwendung der Regelung aus; auch ergibt sich kein Raum für eine analoge Anwendung, hierfür fehlt es schlicht an der unbewussten Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat klar, zweifelsfrei und eindeutig zum Ausdruck gebracht, das FRG nur noch auf einen kleinen, in der Übergangsregelung in § 259a klar umrissenen Personenkreis anzuwenden (Bay. LSG, Beschluss v. 13.9.2021, L 13 R 282/21, Rz. 26 f.; hier ablehnend für einen 1949 geborenen Versicherten; zum Anwendungsbereich vgl. insoweit auch Bay. LSG, Urteil v. 26.11.2020, L 13 R 110/20, Rz. 32 f.). Die unterschiedliche Behandlung gegenüber später geborenen Versicherten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.8.1997, L 2 Kn 151/96; BSG, Urteil v. 29.7.1997, 4 RA 56/95).

 

Rz. 9

Die nachträgliche Beschränkung der rentenrechtlichen Vertrauensschutzvorschrift des § 259a auf rentennahe Jahrgänge verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.12.2016, 1 BvR 713/13; mit Anm. von Moser, Kompass/KBS 2017, Nr. 3/4 S. 22, und von Merten, NJ 2017 S. 165).

 

Rz. 10

Die Regelungen der §§ 256a, 259a verstoßen daher insgesamt nicht gegen das GG (instruktiv S...

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