Rz. 2

Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingefügte Vorschrift bezieht sich – als Sonderregelung zu §§ 256a bis 256c – auf vor 1937 geborene Versicherte, die ihren ständigen Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern hatten (zur Zielsetzung vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 128).

Sie erhalten im Rentenfall für Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis zum 18.5.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; anstelle der Entgeltpunkte aus §§ 256a bis 256c). Dies gilt nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR (vgl. hierzu § 259b).

 

Rz. 3

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach dem 18.5.1990 gelten die §§ 256a ff.

 

Rz. 4

Von der Anwendung des § 259a kann nicht abgesehen werden. Die Vorschrift räumt den Berechtigten kein Wahlrecht ein, die Entgeltpunkte entweder nach den §§ 256a bis 256c oder nach § 259a zu ermitteln (GRA der DRV zu § 259a SGB VI, Stand: 31.3.2015, Anm. 5).

 

Rz. 5

Abs. 1, der im Übrigen für nachgewiesene und glaubhaft gemachte Zeiten gilt, enthält weiter Regelungen für Berufsausbildungszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wehr- und Zivildienstzeiten sowie für freiwillige Beiträge.

Die Sonderregelung in Abs. 1 gilt nicht für Zeiten im Zusammenhang mit der Verfallswirkung einer Beitragserstattung (Abs. 2).

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259a erfassen. Die GRA der DRV zu § 259a hat den Stand 31.3.2015 (i. d. F. des WFG 1997 v. 25.9.1996 in Kraft getreten am 1.1.1997) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0259a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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