Rz. 10a

Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nach § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sind nach Abs. 1 Nr. 1a der Vorschrift mit Wirkung zum 14.8.2020 (Art. 9 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 Kohleausstiegsgesetz v. 8.8.2020, BGBl. I S. 1818) ebenfalls als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Das Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde als sozialverträgliche Übergangshilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen eingeführt, die ihren Arbeitsplatz wegen der Reduzierung oder Beendigung der Kohleverstromung bis zum 31.12.2043 verlieren, 58 Jahre alt sind und noch keinen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238) haben. Das Anpassungsgeld wird für längstens 5 Jahre gezahlt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Kohlevertromungsbeendigungsgesetz).

 

Rz. 10b

Anspruch auf Anpassungsgeld nach dem Kohlevertromungsbeendigungsgesetz besteht sowohl für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung als auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, welchem Versicherungszweig die Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Nr. 1a zuzuordnen sind. Dabei erfolgt gemäß § 254 Abs. 3 Satz 2 eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung (§ 133) ausgeübt hat. Hierbei stehen Zeiten der Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gleich, wenn die Voraussetzungen des § 137 vorliegen. Darüber hinaus gelten beitragsfreie Anrechnungszeiten, die zwischen einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung und dem Beginn des Anpassungsgeldbezuges liegen, als anschlusswahrende Zeiten. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zuordnung einer Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (Abs. 1 Nr. 1a) zur allgemeinen Rentenversicherung (Umkehrschluss aus § 254 Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 10c

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld nach Abs. 1 Nr. 1a wirken sich bei der Berechnung der Monatsrente (§ 64) rentensteigernd aus, indem sie gemäß § 71 Abs. 1 mit dem vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten zu bewerten sind. Sie können darüber hinaus auch wartezeitrechtlich relevant werden und somit neben einer rentensteigernden auch eine anspruchbegründende Wirkung haben. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (Abs. 1 Nr. 1a) kommt für folgende Wartezeiten in Betracht:

  • Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 51 Abs. 3 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236) sowie auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a),
  • Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 51 Abs. 2 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 Abs. 1); dies gilt nur, wenn zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  • Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239); dies gilt nur, wenn die nach Abs. 1 Nr. 1a zu berücksichtigende Anrechnungszeit gemäß § 254 Abs. 3 Satz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

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