0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2004 regelte sie die sachliche Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für abhängig beschäftigte Angestellte und für Personen, die für eine Beschäftigung als Angestellte ausgebildet worden sind.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie enthält seitdem Regelungen über die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für abhängig Beschäftigte. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des § 137 i. d. F. bis 31.12.2004. Abweichend hiervon sind Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.1.2005 – vorbehaltlich der in § 273 Abs. 4 enthaltenen Übergangsregelung – nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist. Sie wird durch die in §§ 273, 273a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.

Nach Nr. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, wenn ein Versicherter in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Der Begriff des knappschaftlichen Betriebes ist in § 134 Abs. 1 definiert. Insoweit wird auf die dortige Komm. verwiesen.

Nach Nr. 2 hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn ein Versicherter zwar nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist, als Unternehmerarbeiter aber "ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten" i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichtet.

Außerdem bestimmt Nr. 3 die Fortführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen und für Beschäftigte von Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

2 Rechtspraxis

2.1 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben

 

Rz. 3

Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und für dessen Rechnung insbesondere in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Persönliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit, der Dauer, des Ortes und der Art der auszuführenden Arbeiten unterliegt. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist dabei grundsätzlich nach dem Sozialversicherungsrecht und nicht nach dem Steuerrecht zu beurteilen (BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57).

 

Rz. 4

Als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, sodass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See grundsätzlich auch für Auszubildende in knappschaftlichen Betrieben die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat. Eine Ausnahme gilt allerdings für Praktikanten, die während eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und für die deshalb gemäß § 5 Abs. 3 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

 

Rz. 5

Die Bundesknappschaft war bis zum 30.9.2005 gemäß dem damaligen § 137 Nr. 1 ein "knappschaftlich versicherter Betrieb", mit der Folge, dass die Beschäftigten der Bundesknappschaft ebenfalls knappschaftlich zu versichern waren. Seit dem Inkrafttreten des RVOrgG am 1.1.2005 ist die Versicherung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rechtsnachfolger der Bundesknappschaft grundsätzlich nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt allerdings die in § 273 Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung die Fortführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die am 30.9.2005 aufgrund einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft knappschaftlich zu versichern waren.

2.2 Ausschließliche oder überwiegende Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist gemäß § 133 Nr. 2 für Versicherte zuständig, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 Abs. 4) verrichten. Die Ausübung von knappschaftlichen Arbeiten i. S. v. §...

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