0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 137 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift bestimmte bis zum 31.12.2004 den Kreis der Beschäftigten, für den die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Versicherung durchzuführen hatte.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie führt seitdem den Regelungsinhalt des § 141 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 maßgebenden Fassung fort, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versicherung wegen Kindererziehung, wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, eines Sozialleistungsbezugs oder eines Bezugs von Vorruhestandsgeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen war. Der Regelungsinhalt des bisherigen § 141 Abs. 1 (i. d. F. bis 31.12.2004), nach dem die ehemalige Bundesknappschaft die Versicherung für Personen, die wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, einer Antragspflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung, eines Versorgungsausgleichs, einer Pflegetätigkeit oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versichert waren, in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen hatte, wenn mindestens ein wirksamer Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, ist wegen der nunmehr in § 136 Satz 2 enthaltenen Zuständigkeitsregelung zur Durchführung der Versicherung entbehrlich geworden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat, ergibt sich im Einzelnen aus §§ 133, 273 Abs. 1, 2 und 4. Ergänzend hierzu regelt § 137 die Durchführung der Versicherung für sonstige Versicherte i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist.

Durch § 137 Nr. 1 bis 3 wird somit die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Fälle geregelt, in denen kein knappschaftlicher Versicherungstatbestand aufgrund einer Beschäftigung mehr vorliegt. Diese über ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 133, 273 Abs. 1, 2 und 4 hinausgehende knappschaftliche Versicherung endet erst, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung aufgrund einer nicht knappschaftlich zu versichernden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder wegen einer freiwilligen Versicherung gemäß § 136 Satz 2 in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen hat. § 137 Nr. 1 bis 3 gilt ausschließlich für Zeiten einer sonstigen Versicherung, die nach dem 31.12.1991 begonnen haben; bei Beginn einer sonstigen Versicherung vor dem 1.1.1992 war die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn die in §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 29a Abs. 4 RKG genannten Voraussetzungen vorlagen.

Soweit eine Versicherung für sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 3a oder 4 gemäß § 137 Nr. 2 und 3 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist, sind der Beitragsberechnung die im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höheren Beitragssätze (§ 158 Abs. 3) sowie die höheren Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 i. V. m. Anlage 2 und 2a zum SGB VI) der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Die sich aus diesen Beitragszeiten ergebenden persönlichen Entgeltpunkte erhalten als Ausgleich zum höheren Beitragsaufwand gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 bei der Berechnung von Renten die im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung, aus denen sich schließlich ein um ein Drittel höheres Rentenniveau ergibt. Abweichend von den beitragsrechtlichen Regelungen für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 3a, und 4 zahlt der Bund seit dem 1.6.1999 für Kindererziehungszeiten Pauschalbeiträge,[1] deren Höhe nicht davon abhängig ist, ob eine Kindererziehungszeit der knappschaftlichen oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Aus diesem Grund ist auch die Höhe des auf einer Versicherung wegen Kindererziehung beruhenden Monatsteilbetrags einer Rente in beiden Versicherungszweigen in etwa gleich hoch, was insbesondere durch die Regelungsinhalte der §§ 70 Abs. 2, 83 Abs. 1 erreicht wird. Bei Berechnung der Monatsrente (§§ 64, 80) werden zwar persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ebenfalls mit den um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 82, 265...

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