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Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann grundsätzlich sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 34 Abs. 2 Nr. 3).[1]

Die in § 34 Abs. 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) für Zeiten eines Altersrentenbezuges vor Erreichen der Regelaltersgrenze enthaltenen Hinzuverdienstregelungen sind zwischenzeitlich für den in § 237 Abs. 1 Nr. 1 genannten anspruchsberechtigten Personenkreis allerdings nicht mehr relevant, da vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 spätestens im Mai 2017 ihre Regelaltersgrenze erreicht hatten.

Neben dem Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann somit aktuell uneingeschränkt hinzuverdient werden. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus abhängiger Beschäftigung, Arbeitseinkommen (§ 15 SG IV) aus selbständiger Tätigkeit oder von vergleichbarem Einkommen findet grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Altersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.

Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt somit auch für Rentenbezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

[1] Diese Ausschlussregelung wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1. 8.2004 in § 34 Abs. 4 Nr. 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) eingefügt und ist seit dem 1.1.2023 in § 34 Abs. 2 Nr. 3 verortet.

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