Rz. 18

Eine Altersrente für Frauen (§ 237a) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).[1]

Die in § 34 Abs. 2 und (i. d. F. bis 31.12.2022) für Zeiten eines Altersrentenbezuges vor Erreichen der Regelaltersgrenze enthaltenen Hinzuverdienstregelungen sind zwischenzeitlich für den in § 237a Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis nicht mehr relevant, da vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 spätestens im Mai 2017 ihre Regelaltersgrenze erreicht hatten.

Neben dem Bezug einer Altersrente für Frauen (§ 237a) kann somit uneingeschränkt hinzuverdient werden. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus abhängiger Beschäftigung, Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus selbständiger Tätigkeit oder von vergleichbarem Einkommen findet grundsätzlich nicht mehr statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Altersrente für Frauen (§ 237a) u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.

Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter einer Versicherten abhängig; sie gilt somit auch für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für Frauen (§ 237a) nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

[1] Diese Ausschlussregelung wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 in § 34 Abs. 4 Nr. 3 eingefügt und ist seit dem 1.1.2023 in § 34 Abs. 2 Nr. 3 verortet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge