Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kontenergänzungen (Abs. 1) bei lückenhaften Versicherungskonten, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass von ihnen in der nicht gespeicherten Zeit sowohl eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist als auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind. Darüber hinaus lässt Abs. 2 eine Beitragsfiktion zu, wenn die Abführung von Beiträgen an die Einzugsstelle nicht glaubhaft gemacht werden konnte, die tatsächliche Ausübung einer versicherten Beschäftigung aber nachgewiesen ist. In diesen Fällen reicht die Glaubhaftmachung der Tatsache aus, dass der auf den Versicherten entfallende Beitragsanteil von seinem Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.

 

Rz. 3

§ 203 korrespondiert mit § 199, der die Vermutung einer wirksamen Beitragszahlung für Beschäftigungszeiten regelt, die nach §§ 28a bis 28c SGB IV i. V. m. der DEÜV (bis zum 31.12.1998 i. V. m. der DEVO/DÜVO) ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Die Vermutungsregelung des § 199 dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und trägt der von den Rentenversicherungsträgern im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug zu bewältigenden Massenverwaltung Rechnung.

Trotz des bestehenden, insgesamt gut funktionierenden Beitrags- und Kontrollverfahrens (§§ 28a bis 28r SGB IV), treten in der Verwaltungspraxis immer wieder Fälle auf, in denen für behauptete Beschäftigungszeiten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung keine Meldungen eingegangen sind oder Meldungen aufgrund von technischen Pannen nicht gespeichert wurden. Die in § 203 Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen ermöglichen dem kontoführenden Rentenversicherungsträger Zeiten der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung auch in den Fällen als Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 anzuerkennen, in denen die Vermutungsregelung des § 199 nicht greift, weil keine ordnungsgemäße Jahresmeldung i. S. v. § 10 DEÜV vorliegt und ein Versicherungskonto insoweit Lücken aufweist.

 

Rz. 4

§ 203 Abs. 1 verpflichtet den kontoführenden Rentenversicherungsträger zur Anerkennung einer nicht gespeicherten Beschäftigungszeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1), wenn ein Versicherter sowohl die tatsächliche Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als auch die – damit zwingend verbundene – Beitragszahlung glaubhaft macht.

Nach § 203 Abs. 2 ist darüber hinaus auch eine Beitragsfiktion zulässig, wenn eine tatsächliche Beitragszahlung weder nachgewiesen noch glaubhaft ist, ein Versicherter aber die Tatsache glaubhaft machen kann, dass sein Arbeitgeber auf der Grundlage des § 28g Satz 1 SGB IV den auf ihn entfallenden Beitragsanteil von seinem Arbeitsentgelt einbehalten hat.

Der Anwendungsbereich von § 203 Abs. 1 und 2 erstreckt sich auf

  • versicherte Beschäftigungen in den alten Bundesländern für Zeiten ab dem 1.1.1973,[1]
  • versicherte Beschäftigungen in den neuen Bundesländern ab 1.1.1992.

§ 203 Abs. 1 findet darüber hinaus analog Anwendung auf

  • geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungen, für die Arbeitgeber seit dem 1.4.1999 gemäß §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a Pauschalbeiträge abzuführen haben,
  • Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1991, die gemäß § 247 Abs. 1 und 2 (vgl. Komm. zu § 247 RZ 3 bis 11) i. V. m. § 55 Abs. 1 als Beitragszeiten in Betracht kommen und ab 1.1.1992, in denen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 3a, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (in den jeweiligen Fassungen) vorgelegen haben.

Die analoge Anwendung der in § 203 Abs. 2 enthaltenen Regelung zur Beitragsfiktion gilt ausschließlich für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, und zwar auch nur dann, wenn der Versicherte nach den jeweils geltenden beitragsrechtlichen Regelungen an der Beitragstragung zu beteiligen war (vgl. Komm. zu Rz. 14).

 
Hinweis

Beiträge für Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Entgeltersatzleistungen in der Zeit vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1991, die ein Versicherter nach den in §§ 1385a und 1385b RVO, §§ 112a und 112b AVG, §§ 130a und 130b RKG enthaltenen Regelungen nicht mitzutragen hatte, werden weder von § 203 Abs. 1 noch von Abs. 2 der Vorschrift erfasst.

Hierzu zählen im Einzelnen:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1991 mit alleiniger Beitragspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1385a RVO, § 112a AVG, § 130a RKG,
  • Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe einer Leistung der Bundesagentur für Arbeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 mit alleiniger Beitragspflicht des jeweiligen Leistungsträgers (Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger) gemäß § 1385b Abs. 1 Satz 2 letzter HS RVO, § 112b Abs. 1 Satz 2 letzter HS AVG, § 130b Abs. 1 Satz 2 letzter HS RKG,
  • Zeiten des Bezuges von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991, mit alleiniger Beitragspflicht des jeweiligen Leistungsträgers (z. B. Versor...

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