Rz. 25

Besteht während der medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit, kann der Versicherte grundsätzlich sowohl Übergangsgeld zulasten der Rentenversicherung als auch Krankengeld zulasten der Krankenkasse beanspruchen. Grundsätzlich ruht dann der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

§ 13 Abs. 4 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und unter Beteiligung des BMAS verwaltungsmäßige Lösungen zur Abgrenzungsproblematik i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu treffen. Dieses ist im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitationsleistungen

  • bei interkurrenten Erkrankungen und
  • bei Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation erforderlich werden,

durch die "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4" v. 21.1.1993 (vgl. Rz. 26) geschehen. Als Grundsatz lässt sich festhalten, dass der Rentenversicherungsträger nur für die Tage Übergangsgeld zahlt, an denen er auch die Kosten der Rehabilitationsleistung übernimmt. Die Vereinbarung geht der Leistungsabgrenzung nach § 14 SGB IX vor; Verfahrensabsprachen bzw. -vereinbarungen zwischen gesetzlichen Leistungsträgern bleiben nämlich von der in § 14 SGB IX aufgeführten Leistungsabgrenzung unberührt (Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS SGB IX).

Im Übrigen wurde die Abgrenzung zwischen Krankengeld und Übergangsgeld bei stufenloser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 44 SGB IX) in einer separaten Vereinbarung geregelt (vgl. Komm. zu § 71 Abs. 5 SGB IX).

Darüber hinaus wurde zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bei berufsbegleitenden Maßnahmen zur Prävention (§ 14) und zur Nachsorge (§ 17) ein finanzieller Ausgleich vereinbart. Einzelheiten vgl. Rz. 28 ff.).

Die kurzzeitige Fortzahlung von Übergangsgeld bei krankheitsbedingten Unterbrechungen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme regeln die Rentenversicherungsträger in der Regel einzelfallbezogen (vgl. Rz. 27).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge