Rz. 6

Da § 28a Abs. 5 SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt ist, sind die o. g. Meldepflichtigen gehalten, dem Versicherungspflichtigen den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 28b SGB IV haben die Einzugsstellen für eine ordnungsgemäße Meldung und Weiterleitung Sorge zu tragen. Durch § 28c SGB IV findet auch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Anwendung.

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