Rz. 3

Wird die Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) als Beitragsbemessungsgrundlage gewählt, so ist der Regelbeitrag zu zahlen, ohne dass zur Einkommenshöhe vom Versicherten Nachweise vorzulegen oder vom Versicherungsträger Ermittlungen anzustellen wären. Der Regelbeitrag errechnet sich dann aus der Bezugsgröße und dem Beitragssatz (§ 157). Er beträgt im Jahr 2024 in den alten Bundesländern 657,51 EUR, bei Betriebssitz in den neuen Bundesländern 644,49 EUR. Bei Beginn oder Ende der Versicherungspflicht im Laufe eines Monats erfolgt eine anteilige Berechnung gemäß §§ 181, 123.

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